Wer wird gefördert?

Riester Rente – Wer wird gefördert

Zum förderberechtigten Personenkreis zählen alle Pflichtversicherte der gesetzlichen Rentenversicherung:

  • Personen die in einer Berufsausbildung beschäftigt sind,
  • Behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen tätig sind,
  • Rentenversicherungspflichtige Selbständige,
  • Kindererziehende für die Dauer der Kindererziehungszeit,
  • Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende,
  • Geringfügig beschäftigte Personen, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben und den pauschalen Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung auf den vollen Beitragssatz

    aufstocken,

  • Personen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen,
  • Personen, die von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung waren oder auf Antrag versicherungspflichtig werden.
  • Bezieher von Arbeitslosengeld II,
  • Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren,
  • Personen für die Dauer des Bezugs eines Existenzgründungszuschusses nach § 421 l des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (Ich-AG) und für
  • Pflichtversicherte einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung, besteht grundsätzlich nicht die Möglichkeit, die Förderung in Anspruch zu nehmen. Eine Ausnahme bilden Personen, die vor dem 1.1.2010 zum begünstigten Personenkreis gehörten. Dies sind Pflichtmitglieder in einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem, soweit die Pflichtmitgliedschaft mit der deutschen Rentenversicherungspflicht vergleichbar ist. Daneben müssen sie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein oder für das Beitragsjahr als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden.

Pflichtversicherte in der Alterssicherung der Landwirte

  • versicherungspflichtige Landwirte,
  • versicherungspflichtige Ehegatten von

    Landwirten,

  • versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige,
  • ehemalige Landwirte, die nach Übergangsrecht weiterhin unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger versicherungspflichtig sind.

Beamte und Empfänger von Amtsbezügen

  • Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz (aktive Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Richter des Bundes und der Länder, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit).
  • Empfänger von Amtsbezügen, wenn das Versorgungsniveau entsprechend dem der Besoldungsempfänger abgesenkt wurde (Mitglieder der Regierung des Bundes oder eines Landes sowie die Parlamentarischen Staatssekretäre auf Bundes- und Landesebene).
  • Nach §–Paragraph 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, wenn ein Anspruch auf Versorgung besteht) und 3 (satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ein Anspruch auf Versorgung besteht) des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei Beschäftigten, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Lehrer oder Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen und Anstalten, wenn ein Anspruch auf Versorgung besteht) oder nach § 230 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten, wenn das Versorgungsniveau entsprechend dem der Besoldungsempfänger abgesenkt wurde.
  • Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die ohne Besoldung beurlaubt sind, für die Zeit einer Beschäftigung, wenn während der Beurlaubung die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft unter den Voraussetzungen des Paragrafen 5 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf diese Beschäftigung erstreckt wird.
  • die oben genannten Steuerpflichtigen, die wegen der Erziehung eines Kindes beurlaubt sind und deshalb keine Besoldung, Amtsbezüge oder Entgelt erhalten, sofern sie eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen könnten, wenn die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen würde.

Ausgenommen sind:

  • die Ehrenbeamten,
  • die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden und
  • die ehrenamtlichen Richter.

Ehegatten von Begünstigten, die nicht selbst zum förderberechtigten Personenkreis gehören

  • Beide Ehegatten leben nicht dauernd getrennt.
  • Beide

    Ehegatten sind uneingeschränkt steuerpflichtig in der Bundesrepublik Deutschland.

  • Beide Ehegatten haben jeweils einen auf ihren Namen lautenden Altersvorsorgevertrag abgeschlossen.
  • Dies kann sowohl ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag entsprechend dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz sein oder der unmittelbar zulageberechtigte Ehegatte verfügt über eine förderbare Versorgung bei einer Pensionskasse, einem Pensionsfonds oder eine förderbare Direktversicherung.
  • Eigene Altersvorsorgebeiträge müssen nur von dem unmittelbar zulageberechtigten Ehegatten, nicht jedoch von dem mittelbar zulageberechtigten Ehegatten erbracht werden.

Arbeitssuchende ohne Leistungsbezug wegen mangelnder Bedürftigkeit
Versicherungsfrei Beschäftigte und von der Versicherungspflicht befreite Beschäftigte

  • Sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist.
  • Satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist.
  • Lehrer oder Erzieher, die an nichtöffentlichen Schulen oder Anstalten beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist.

Personen, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine Beamtenversorgung wegen Dienstunfähigkeit erhalten.

Nicht förderberechtigter Personenkreis

  • Freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Selbständig Tätige ohne Vorliegen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Selbständig Tätige, die wegen der Geringfügigkeit der Tätigkeit versicherungsfrei sind.
  • Geringfügig Beschäftigte, die den Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung nicht durch eigene Beiträge aufstocken.
  • Bezieher einer Rente wegen Alters und
  • Bezieher einer Leistung der Grundsicherung.
  • Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes oder des kirchlichen Dienstes, welche als Pflichtversicherte einem Zusatzversorgungssystem angehören und bei denen der Anspruch weiterhin im Wege der Umlage finanziert und als beamtenähnliche Gesamtversorgung geleistet wird.
  • Pflichtversicherte in berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind.

Quelle www.deutsche-rentenversicherung-bund.de
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