Berufsunfähigkeit
Ratgeber zur Berufsunfähigkeit


Die private Versicherungswirtschaft konnten sich bis heute noch nicht auf eine genormte Definition des Begriffes „Berufsunfähigkeit“ verständigen. Standardisierte Voraussetzungen zur Verwendung dieses Ausdruckes fehlen. Aufgrund dieser Tatsache verwenden Versicherungsgesellschaften in den Sparten Lebensversicherung, Sozialversicherung oder privater Krankenversicherung den Begriff in teilweise unterschiedlichem Zusammenhang.

Da die Leistungspflicht des Versicherers ausschließlich auf den eigenen vertraglich fixierten Rahmenbedingungen des Versicherungsvertrages beruht, ist es für den Versicherungsnehmer unerlässlich, die individuell geregelten Ursachen hinsichtlich des persönlichen Versicherungsträgers zu kennen.

Die vertraglichen Musterbedingungen der Versicherer bieten ein Standartvertragswerk im Rahmen der Berufsunfähigkeitsversicherung, das je nach tariflicher Ausgestaltung durch individuelle Eckpunkte ergänzt werden kann (beispielsweise bezüglich dem Grad der Berufsunfähigkeit bzw. dem prozentualen Anteil des Auszahlungsbetrages bei Pflegebedürftigkeit).

Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungen

Gemäß den Bedingungen der Versicherungsträger liegt eine Leistungspflicht des Versicherers dann vor, wenn der Versicherungsnehmer während der Laufzeit des mit dem Versicherungsträger abgeschlossenen Versicherungsvertrages mindestens zu einem vorher prozentual festgelegten und vertraglich fixierten Anteils berufsunfähig wird.

Berufsunfähigkeit ist dahingehend ein Zustand von vorher festgelegter Mindestdauer, der aufgrund Krankheit, Körperverletzung oder „mehr als altersentsprechendem Körperverfall“ eingetreten ist und den Versicherungsnehmer längerfristig an der Ausübung seines letzten Berufes oder eines der aktuellen Lebensstellung entsprechenden bzw. seiner Ausbildung und Erfahrung gerecht werdenden Berufes hindert.

Von teilweiser Berufsunfähigkeit wird in diesem Zusammenhang gesprochen, wenn die eben genannten Voraussetzungen prozentual anteilsmäßig und erwartungsgemäß dauerhaft gegeben sind. Berufsunfähigkeit und gegebenenfalls deren Grad ist ärztlich nachzuweisen.

Für den Fall der Berufsunfähigkeit verpflichten sich die Versicherungsträger, die Versicherungsrente in der vorgesehenen Höhe auszubezahlen und eine Befreiung von der Beitragspflicht zu gewähren. Ein Grad an Berufsunfähigkeit unter dem in den Versicherungsbedingungen individuell festgelegten Schwellenwert berechtigt in diesem Zusammenhang nicht zum Leistungsbezug.

Für den Fall, dass eine Berufsunfähigkeit unter dem vertraglich festgelegten Schwellenwert zur Leistungspflicht des Versicherers vorliegt, wird auch dann die Zahlung der Rente in bestimmter prozentualer Höhe gewährt, wenn zumindest Pflegestufe 1 bewilligt worden ist. Die Befreiung von der Beitragspflicht ist auch in diesem Fall obligatorisch, die Höhe des prozentualen Anteils an der Berufsunfähigkeitsrente ist abhängig von der gewährten Pflegestufe.

Grundsätzlich muss ein Bezug der Berufsunfähigkeit auf eine der vertraglichen Katalogvoraussetzungen gegeben sein. Es kommt in diesem Zusammenhang neben Krankheit und Körperverletzung auch der mehr als altersentsprechende Körperverfall zum Tragen. Diese allgemein gehaltenen Formulierungen haben zur Konsequenz, dass eine Vielzahl von Ursachen zur Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen führen kann. Für die Anerkennung durch den Versicherer ist es dabei grundsätzlich unerheblich, ob das schädigende und zur Berufsunfähigkeit führende Ereignis beim Sport, in der Freizeit oder im Berufsleben eintritt. Die vertraglichen Ausschlussgründe sollten beachtet werden.

Genauer Beachtung bedarf jedoch der Ort des Leistungsfalls. Abhängig von den Versicherungsbedingungen des jeweiligen Versicherungsträgers sollte abgestimmt auf die individuellen Bedürfnisse vereinbart werden, ob die Versicherung bei Schadensfällen in Europa, weltweit oder lediglich in Deutschland Leistungen gewährt. Als häufigste Ursache für Berufsunfähigkeit werden sicherlich körperliche Gebrechen aufgrund schwerer physischer Beanspruchung bei handwerklichen Tätigkeiten vermutet. Gemäß aktueller Studie der

Rentenversicherungsträger erweist sich diese Annahme als falsch. Die statistische Erhebung weist psychische Probleme und seelische Erkrankungen als die Leiden aus, die am häufigsten von Kunden von Berufsunfähigkeitsversicherungen geltend gemacht werden.

Hilfe durch den Staat

Der Gesetzgeber hat im Rahmen mehrerer Reformen im Jahre 2001 die bewährte gesetzliche Berufsunfähigkeitsversicherung durch die sogenannte Erwerbsminderungsrente ersetzt. Nach dem 01.02.1961 geborene Personen, die nicht mehr Vertrauensschutz hinsichtlich der abgelösten Regelung geltend machen können, haben seitdem lediglich Anspruch auf eine in Sachen Leistungsfähigkeit nicht unwesentlich eingeschränkte Basisabsicherung.
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