Wohn-Riester

Wohn-Riester – das Eigenheim als Altersvorsorge


Ein sorgenfreies Leben in den eigenen Vier-Wänden gewinnt im Rahmen der Altersvorsorge zunehmend an Bedeutung. Im Zuge der steuerlich geförderten Altersvorsorge, der Riester-Rente, wird nun auch das selbstgenutzte Eigenheim in die Altersvorsorge miteinbezogen.

Diese Eigenheimrente wird als Wohn-Riester bezeichnet und rückwirkend zum 1. Januar 2008 eingeführt. Die Akzeptanz der privaten Altersvorsorge mit steuerlich geförderten Zuschüssen soll durch Wohn-Riester weiter ausgebaut werden.
Die Riester-Förderung wird durch die Einbeziehung der selbst genutzten Wohnimmobilie gemäß Eigenheimrentengesetz ab 2008 erweitert. Das geförderte Altersvorsorgekapital kann nach diesen Regelungen aus dem Altersvorsorgevertrag entnommen oder Tilgungsleistungen steuerlich gefördert werden, wenn der Betrag unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung

•einer Wohnung im eigenen Haus,
•einer eigenen Eigentumswohnung,
•einer Genossenschaftswohnung einer eingetragenen Genossenschaft oder
•eines eigentumsähnlichen oder lebenslangen Dauerwohnrechts verwendet wird.
Der Erwerb oder Bau der Immobilie darf nicht vor dem 1. Januar 2008 liegen. Käufe oder Bauten vor diesem Stichtag fallen nicht unter die Förderung von Wohn-Riester.
Voraussetzung für eine Förderung nach Wohn-Riester ist, dass der Berichtigte für die Zulage seinen Hauptwohnsitz im Inland hat und die neue Wohnimmobilie zu eigenen Wohnzwecken dient. Eine Anschaffung ist mit dem Übergang von Nutzen und Lasten auf den Erwerber und eine Herstellung ist mit Bezugsfertigkeit der Immobilie abgeschlossen. Die Wohn-Riester-Förderung können alle unbeschränkt Steuerpflichtigen, die unmittelbar förderberechtigt sind, erhalten. Dazu zählen alle Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung und Alterssicherung der Landwirte, Beamte und Empfänger von Amtsbezügen, Arbeitssuchende ohne Leistungsbezug, Eltern während der rentenrechtlich zu berücksichtigenden Kindererziehungszeiten und gegebenenfalls Rentenbezieher bei voller Erwerbsminderung.

Der Zulagenberechtigte muss mindestens vier Prozent des Vorjahresbruttoeinkommens abzüglich der Zulagen – maximal jedoch 2100 Euro in seinen WohnRiester- oder Riester-Vertrag einzahlen. Der Anleger erhält dann eine Grundzulage in Höhe von 154 Euro. Für jedes Kind gibt es 185 Euro und für jedes ab 2008 geborene Kind 300 Euro. Junge Leute im Alter von 16 bis 25 Jahren erhalten bei Vertragsbeginn einer Riester-Rente oder Wohn-Riester einmalig 200 € Bonus. Alternativ kann der Sparer auch bis zu 2100 Euro als Sonderausgaben in der Steuererklärung verrechnen.

Wie bei den klassischen Riesterverträgen werden die Mittel, die zur Anschaffung oder Herstellung einer selbst genutzten Immobilie eingesetzt werden, so gefördert wie Altersvorsorgebeiträge. Das steuerlich geförderte Altersvorsorgekapital wird auf dem so genannten „Wohnförderkonto“ erfasst. Die auf dem Wohnförderkonto festgehaltenen Beträge werden jährlich um 2 Prozent bis zum Beginn der vertraglich vereinbarten Auszahlungsphase verzinst. Der zu diesem Zeitpunkt erreichte Kontostand dieses fiktiven Kontos gilt als nachgelagert zu versteuernder Ertrag.
Das Altersvorsorgekapital kann für folgende Teilbereiche eingesetzt werden:

•Erwerb oder Bau selbst genutzter Wohnimmobilien.
•Steuerliche Begünstigung der Tilgung, wenn das Darlehen für eine selbst genutzte Wohnimmobilie verwendet wird,
•Förderung des Erwerbs weiterer Genossenschaftsanteile, wenn in der betreffenden Genossenschaft wohnhaft,
•Entschuldung der selbstgenutzten Immobilie zu Beginn der Auszahlungsphase des Altersvorsorgekapitals
.