Grundlagen

Vermögenswirksame Leistungen – Grundlagen


Das Vermögensbildungsgesetz regelt die Bestimmungen zu den Vermögenswirksamen Leistungen.

Als vermögenswirksame Leistung (VL) wird eine durch Arbeits- oder Tarifvertrag geregelte Geldleistung des Arbeitgebers verstanden, welche direkt auf ein vom Arbeitnehmer bestimmtes Anlagekonto einbezahlt wird. Ein staatlich definierter Anspruch besteht in diesem Zusammenhang nicht.

Vermögenswirksame Leistungen stehen insbesondere Arbeitnehmern, Beamten, Richtern, Soldaten und Auszubildenden zu. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Leistung in der Regel anteilsmäßig, Berufsanfänger nach Ende der vertraglich vereinbarten Probezeit. Keinen Anspruch haben freie Mitarbeiter, Selbständige und Rentner

Die Höhe der vom Arbeitgeber bezahlten Vermögenswirksamen Leistungen ist abhängig vom jeweiligen Tarifvertrag oder den Betriebsvereinbarungen, viele Arbeitgeber leisten dabei auch auf freiwilliger Basis. Die Höhe der Zahlung des Arbeitgebers kann dabei bis zu 40 Euro je Monat betragen.

Hinweis: Grundsätzlich obliegt es jedem Arbeitnehmer per Gesetz, vom Arbeitgeber Vermögenswirksame Leistungen anlegen zu lassen. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber Zuzahlungen leistet bzw. leisten muss. Werden seitens des Arbeitgebers keine Zahlungen geleistet, werden die Beitragszahlungen dem Bruttolohn des Arbeitnehmers entnommen und direkt vom Arbeitgeber an das Anlageprodukt abgeführt.

Zum Erhalt der Vermögenswirksamen Leistungen hat der Arbeitnehmer einen Sparvertrag abzuschließen, und diesen in Kopie seinem Arbeitgeber vorzulegen. Dieser zahlt die Vermögenswirksame Leistung direkt auf das Anlagekonto ein. Besteht bei der ausgewählten


Sparform ein Mindestbeitrag und reicht die Vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers zu dessen Erfüllung nicht aus, so ist der Beitrag aus Mitteln des Arbeitnehmers aufzustocken. Der in Rede stehende Betrag wird dabei vom Bruttoarbeitslohn des Beschäftigten einbehalten und direkt vom Arbeitgeber zusammen mit den Vermögenswirksamen Leistungen in das Anlageprodukt einbezahlt. Freiwillige Zuzahlungen über den Mindestbeitrag hinaus sind dabei jederzeit möglich.

Es bestehen verschiedene Möglichkeit, Vermögenswirksame Leistungen in die persönliche Altersvorsorge einfließen zu lassen. Die Entscheidung für das passende Anlagemodell sollte auch davon abhängig gemacht werden, ob der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage bzw. Wohnungsbauprämie geltend machen kann. Lediglich Bausparverträge und Aktienfonds werden in diesem Zusammenhang staatlich gefördert.

Ob Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage/Wohnungsbauprämie besteht, ist vom zu versteuernden Einkommen des Beschäftigten abhängig. Zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens sind die Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes maßgebend und die individuellen Faktoren des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Die Arbeitnehmersparzulage wird im Rahmen der jährlichen Einkommenssteuererklärung beantrag und zum Laufzeitende des geförderten Sparvertrages ausbezahlt.

In der Regel werden Vermögenswirksame Leistungen über einen Zeitraum von 6 Jahre angespart und ein weiteres Jahr festgelegt. Nach Ablauf der siebenjährigen Sperrfrist steht es dem Anleger frei, über das angesparte Kapital inklusive der Arbeitnehmersparzulage zu verfügen. Eine Kündigung vor Vertragsende ist jederzeit möglich, Ansprüche auf Arbeitnehmersparzulage gehen jedoch dann verloren.

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