Direktzusage

Betriebliche Altersvorsorge – Direktzusage/Pensionszusage


Arbeitgeber gehen im Rahmen der Direktversicherung die rechtsverbindliche Verpflichtung ein, bei Eintritt des Versorgungsfalles (Rentenalter, Invalidität oder Tod) vorher vereinbarte Leistungen direkt an den Arbeitnehmer bzw. dessen Hinterbliebenen zu gewähren. Sie ist im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass dem abhängig beschäftigten Arbeitnehmer unmittelbar Ansprüche gegen den Betrieb als Träger der Altersvorsorge zugesichert werden. Vereinbarte Leistungen können in diesem Zusammenhang neben vereinzelten Kapitalauszahlungen auch Rentenzahlungen darstellen. Unternehmen haben bei Wahl des Direktversicherungsmodells im Regelfall im Rahmen der sogenannten Passivierungspflicht in ihren Bilanzen Pensionsrückstellungen zu bilden, die sie ihrerseits steuerlich geltend machen können. Ihnen obliegt die vollständige Finanzierung der Versorgungsverpflichtungen, die Anlage von finanziellen Mitteln zur Deckung potenzieller Ansprüche unterliegt dabei keinerlei Beschränkungen.
Die Höhe der gewährten Leistungen im Versorgungsfall ist dabei im Wesentlichen abhängig von der Dauer des Versicherungsverhältnisses und der Höhe des bereits einbezahlten Kapitals bzw. der Dauer der Betriebszugehörigkeit

Durchführung der Direktzusage

Die Durchführung einer Direktzusage wird weder staatlich überwacht noch hinsichtlich ihrer Umsetzung beschränkt. Das Unternehmen entscheidet in eigener Verantwortung, wie Mittel zur Deckung von Versorgungsansprüchen im Versorgungsfall bereitgestellt werden. Gesetzlich geschützt sind in diesem Zusammenhang lediglich die Versorgungsansprüche von Arbeitnehmern im Falle von Insolvenz des beschäftigenden Betriebes. In diesem Fall tritt der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV a.G.) für ausstehende Leistungsverpflichtungen ein. Der Arbeitgeber hat hierfür seinerseits Beiträge an diesen abzuführen.
Um vor allem kleinere Unternehmen bei Fällen vorzeitiger Versorgungsverpflichtungen nicht über Gebühr zu belasten, ist diesen zur Sicherung des im Versorgungsfall benötigten Kapitals eine sogenannte Rückdeckungsversicherung anzuraten.
Die Beiträge zur Betrieblichen Altersvorsorge im Modell der Direktzusage gelten als lohn- und einkommenssteuerfrei. Erst ab Überschreiten eines Schwellenwertes, der 4 Prozent von der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze beträgt, sind Sozialversicherungsabgaben zu entrichten. Leistungen aus der Direktzusage werden unter Berücksichtigung des geltenden Versorgungsfreibetrages in Form der nachgelagerten Besteuerung voll besteuert.
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