Urlaubsreisen

Reiseversicherung – Urlaubsreise

Statistiken belegen, dass 65 Prozent aller Unfälle in der Freizeit und im Urlaub passieren. Gerade bei Urlaubsreisen bieten gesetzliche Krankenversicherungen keine oder nur unzureichende Kostendeckungen im Falle medizinischer Behandlungen. Medizinische Notfälle im Ausland können so für den Urlaubsreisenden schnell zum finanziellen Risiko werden.

Reisekomplettschutz Gesetzliche Leistungen
Die gesetzliche Krankenversicherung leistet nur in den europäischen Ländern, mit denen Sozialversicherungsabkommen vereinbart wurden. Bei Krankheitsfällen in allen übrigen Ländern werden keine Kosten erstattet. Selbst in Ländern, zu denen Sozialversicherungsübereinkommen bestehen, werden lediglich die Kosten übernommen, die auch in Deutschland für eine vergleichbare Behandlung angefallen werden. Da ausländische Ärzte nicht an deutsche Gebührensätze gebunden sind, können so erhebliche Mehrkosten entstehen, die vollumfänglich vom Patienten zu tragen sind. Krankenrücktransporte, Bestattungs- oder Überführungskosten aus dem Ausland werden generell von gesetzlichen Krankenversicherungen nicht übernommen.

Wer braucht
Da gesetzliche Krankenversicherungen bei Urlaubsreisen keinen oder stark eingeschränkten Versicherungsschutz gewähren, ist eine Auslandsreisekrankenversicherung allen gesetzlich Versicherten anzuraten, die ihren Urlaub im Ausland verbringen.

Privat Krankenversicherte sollten dann eine Auslandsreisekrankenversicherung abschließen, wenn ihr Versicherungsvertrag keine medizinische Versorgung im Ausland beinhaltet oder sie im Leistungsfall durch hohe Selbstbehalte belastet werden würden.

Leistungen
Auslandsreisekrankenversicherungen garantieren Kostenerstattungen für ärztliche Behandlungen und Medikamente im Ausland.Im Bereich der Dentalmedizin wird Versicherungsschutz für schmerzstillende Zahnbehandlungen und Reparaturen von Zahnersatz zur Wiederherstellung der Kaufähigkeit gewährt. Leistungen bei stationären Behandlungen beinhalten den Krankentransport, die Unterkunft, die Verpflegung und selbstverständlich die ärztliche Behandlung im Krankenhaus. Kostendeckung für medizinisch notwendige Rücktransporte nach Deutschland sowie Überführungs- bzw. Erstattungskosten wird geleistet.

Obliegenheiten

Obliegenheiten im Bereich Auslandsreisekrankenversicherungen sind zwingend einzuhalten.


Eine Nichtbeachtung kann zum außerordentlichen Kündigungsrecht des Versicherers und auch zu dessen Leistungsfreiheit im Versicherungsfall führen.

Versicherte verpflichten sich mit Vertragsunterzeichnung, den Schaden im Leistungsfall so gering wie möglich zu halten und potenzielle Kostensteigerungen nach Möglichkeit zu vermeiden. Weiter haben sie den Versicherungsträger unverzüglich über umfangreiche stationäre Behandlungen zu informieren und einen Krankenrücktransport zu einem Krankenhaus in Deutschland vom Versicherer genehmigen zu lassen. Versicherungsnehmer haben der Versicherungsgesellschaft alle Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen, die zur Beurteilung des Leistungsfalles und dem Umfang der Leistungspflicht dienlich sein können. Sie haben sich, sofern dies der Versicherer als notwendig erachtet, von einem vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.

Beginn des Vertragsschutzes
Der Versicherungsvertrag zur Auslandsreisekrankenversicherung muss vor Beginn der Reise für die gesamte Dauer der Reise abgeschlossen werden. Sofern die Versicherungsprämie bis dahin bezahlt worden ist, beginnt der Versicherungsschutz mit Antritt der versicherten Reise (= Grenzübertritt ins Ausland).

Vertragslaufzeit

Der Versicherungsschutz endet zu dem im Versicherungsvertrag vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch nach Ende der versicherten Reise und dem Grenzübertritt nach Deutschland. Verlängert sich die Reise aufgrund von Umständen, die der Versicherungsnehmer nicht zu vertreten hat, so verlängert sich auch der Versicherungsschutz über diesen Zeitraum.
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