Beitragsbemessungsgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Privaten Krankenversicherung


Beiträge zu den Sozialversicherungen sind in Abhängigkeit vom Bruttolohn des Arbeitnehmers zu leisten. Die verschiedenen Beitragsbemessungsgrenzen geben dabei die jeweiligen Schwellenwerte vor, bis zu welchen prozentuale Abgaben zu den jeweiligen Sozialversicherungen zu leisten sind.

Übersteigt das Bruttoeinkommen die Beitragsbemessungsgrenze einer Sozialversicherung, wird der über dem Grenzwert liegende Betrag nicht hinsichtlich der Berechnung dieser Sozialversicherungsabgabe berücksichtigt, der Beitrag zur jeweiligen Sozialversicherung steigt also nicht mehr an. Personen, welche über Bruttoeinkommen über der Beitragsbemessungsgrenze verfügen, haben daher einen prozentual geringeren Anteil ihres Verdienstes an die gesetzlichen Sozialsysteme zu zahlen.

Von der Beitragsbemessungsgrenze ist die Versicherungspflichtgrenze zu unterscheiden. Diese beschreibt jene Einkommensgrenze, ab deren Überschreitung der abhängig beschäftigte Arbeitnehmer nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist und sich zu einem Wechsel zu einer privaten Kasse entscheiden kann.

Einfluss auf den Basistarif

Die Beitragsbemessungsgrenze spielt im Rahmen der privaten Krankenversicherung vor allem hinsichtlich des im Jahre 2009 eingeführten Basistarifs eine entscheidende Rolle. Der Basistarif ist ein in Leistungsumfang und Beitragshöhe an die gesetzliche Krankenversicherung angelehnter Tarif, welchen jeder private Versicherungsträger verpflichtend in seinem Kundenangebot bereitzuhalten hat und der als medizinische Grundversorgung anzusehen ist.

Der Beitrag zum Basistarif ist dabei gesetzlich in seiner Höhe beschränkt und darf den Höchstbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten. Der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung errechnet sich als prozentualer Beitragssatz von der jahresaktuellen Beitragsbemessungsgrenze.

Arbeitsgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung

Auch hinsichtlich des Arbeitsgeberzuschusses zur privaten Krankenversicherung stellt die Beitragsbemessungsgrenze eine relevante Größe dar. Abhängig beschäftigte Privatversicherte erhalten ebenso wie gesetzlich versicherte Arbeitnehmer Zuschüsse ihres Arbeitgebers zur Krankenversicherung.

Werden dabei Tarife privater Versicherungsgesellschaften gewählt, welche preislich über dem Höchstsatz der gesetzlichen Krankenversicherungen liegen, so müssen Arbeitgeber lediglich Anteile bis zur Hälfte des Höchstsatzes der gesetzlichen Gesundheitsabsicherung leisten. Darüber hinaus gehende Kosten sind in diesem Zusammenhang vom Versicherungsnehmer zu tragen. Werden Tarife gewählt, die im finanziellen Rahmen des gesetzlichen Versicherungsschutzes liegen, wird die Hälfte der Versicherungsprämien von den Arbeitgebern getragen.
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