Beitragsbemessungsgrenzen

Beitragsbemessungsgrenzen ab dem Jahr 2004

Beitragsbemessungsgrenze – dynamische Anpassung

Die Bundesregierung legt jährlich die Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und die Versicherungspflichtgrenze in entsprechenden Rechtsverordnungen fest. Es handelt sich dabei um dynamische Grenzen, die jeweils zum 1. Januar eines Jahres an die allgemeine Einkommensentwicklung angepasst werden.

Pflichtversicherungsgrenze Private Krankenversicherung


Angestellte und Arbeiter sind in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, wenn ihr regelmäßiges Bruttoarbeitsentgelt die festgelegte Pflichtversicherungsgrenze nicht übersteigt. Die Versicherungspflichtgrenze, auch Jahresentgeltgrenze genannt, gibt demnach die Höhe des jährlichen Arbeitseinkommens an, ab dem der Wechsel in eine private Krankenversicherung für Arbeitnehmer möglich ist. Dabei muss das jährliche Bruttoarbeitsentgelt in drei vorhergehenden Kalenderjahren die Versicherungspflichtgrenze überschritten haben und ein Überschreiten muss auch im Folgejahr zu erwarten sein. Ein Wechsel in die private Krankenversicherung ist erstmalig zum Ende des Kalenderjahres möglich. Die gesetzliche Krankenversicherungspflicht tritt sofort wieder ein, wenn der Arbeitnehmer mit seinem Jahreseinkommen unter die Versicherungspflichtgrenze fällt.
Es besteht aber unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit zur Befreiung von der Versicherungspflicht. Unabhängig von der Versicherungspflichtgrenze können Selbständige, Freiberufler und Beamte Mitglieder einer privaten Krankenversicherung werden. Die Versicherungspflichtgrenze darf nicht mit der Beitragsbemessungsgrenze verwechselt werden.
Hier geht es zum „Private Krankenversicherung online Rechner

Zeitraum Jahr Monat
2004 41.850,00 € 3.847,50 €
2005 42.300,00 € 3.525,00 €
2006 42.750,00 € 3.562,50 €
2007 42.750 € 3.562,50 €
2008 43.200,00 € 3.600,00 €
2009 44.100,00 € 3.775,00 €
2010 49.950,00 € 4.162,50 €
2011 49.500,00 € 4.125,00 €
2012 50.850,00 € 4.237,50 €

Beitragsbemessungsgrenze Gesetzliche Krankenversicherung & Pflegeversicherung Bundesweit

Die Beiträge in die deutschen Sozialsysteme werden prozentual vom Bruttoeinkommen berechnet. Die Bemessungsgrenze gibt den Höchstbetrag des anrechenbaren Einkommens zur Berechnung des Beitrages in die Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung an.

Liegt das Bruttoeinkommen über der Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung, so wird zur Berechnung des Beitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung nur die Bemessungsgrenze als Grundlage verwendet. Der Teil des Einkommens, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt wird also nicht berücksichtigt. Arbeitnehmer mit Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze Krankenkasse profitieren von diesem Deckelbetrag, denn ihr prozentualer Anteil an den Krankenversicherungsbeiträgen sinkt mit steigendem Einkommen.

Zeitraum Jahr Monat
2004 41.850,00 € 3.847,50 €
2005 42.300,00 € 3.525,00 €
2006 42.750,00 € 3.562,50 €
2007 42.750,00 € 3.562,50 €
2008 43.200,00 € 3.600,00 €
2009 44.100,00 € 3.675,00 €
2010 45.000,00 € 3.750,00 €
2011 44.550,00 € 3.712,50 €
2012 45.900,00 € 3.825,00 €

Beitragsbemmessungsgrenze (BBG) Höchstbeitrag Arbeitsentgeld -einkommen für Versicherungsbeiträge

Die Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung legt ebenfalls einen Höchstbetrag des Bruttoeinkommens fest, bis zu dem prozentual die Beiträge für die Renten- und Arbeitslosenversicherung berechnet werden. Die Beitragsbemessungsgrenze ist für die Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung identisch. Liegt das Einkommen über dieser Beitragsbemessungsgrenze ist dies ohne Auswirkung auf den Beitrag in die Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Damit fehlt aber das Einkommen, das oberhalb der Grenze liegt, für die spätere Rente. Die Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung liegt für die ostdeutschen Bundesländer rund 15 % unter der Bemessungsgrenze in den westdeutschen Bundesländern.
Großverdiener profitieren zwar bei der Beitragszahlung von der Deckelwirkung der Bemessungsgrenzen, allerdings erhalten sie bei einem späteren Leistungsbezug, z.B. bei der Rentenzahlung, auch nur den ihren eingezahlten Beiträgen entsprechenden Gegenwert.

Zeitraum *Jahr *Monat **Jahr **Monat
2004 61.800,00 € 5.150,00 € 52.200,00 € 4.350,00 €
2005 62.400,00 € 5.200,00 € 52.800,00 € 4.400,00 €
2006 63.000,00 € 5.250,50 € 52.800,00 € 4.400,00 €
2007 63.000,00 € 5.250,00 € 54.600,00 € 4.550,00 €
2008 63.600,00 € 5.300,00 € 54.000,00 € 4.500,00 €
2009 64.800,00 € 5.400,00 € 54.600,00 € 4.550,00 €
2010 66.000,00 € 5.500,00 € 55.800,00 € 4.650,00 €
2011 66.000,00 € 5.500,00 € 57.600,00 € 4.800,00 €
2012 67.200,00 € 5.600,00 € 57.600,00 € 4.800,00 €

*Geltungsbereich alte Bundesländer **Geltungsbereich neue Bundesländer
.