Geschäftsreisen

Reiseversicherung – Geschäftsreise


Mit zunehmender Globalisierung gehen Unternehmen verstärkt dazu über, ihre Mitarbeiter ins Ausland zu entsenden um die Ziele des Unternehmens weltweit voranzutreiben. Gesetzliche Krankenkassen und Berufsgenossenschaften bieten für die medizinische Versorgung von Geschäftsreisenden im Ausland keinen oder lediglich unzureichenden Versicherungsschutz. Ohne den Abschluss von Auslandsreisekrankenversicherungen bestehen sowohl für Angestellte als auch für Unternehmen enorme finanzielle Risiken.

Gesetzliche Leistungen
Unternehmen obliegen für den Fall, Mitarbeiter aus unternehmerischen Gründen ins Ausland zu entsenden, besonderen Verpflichtungen. So haben sie unter allem für die Beseitigung aller gesundheitlichen Schäden aufzukommen, die dem Angestellten während seiner Zeit im Ausland widerfahren. Diese medizinischen Leistungen sind nur für berufliche Tätigkeiten im Ausland von den Berufsgenossenschaften abgedeckt, für medizinische Leistungen an Wochenenden oder in der Freizeit wird nicht aufgekommen.

Die gesetzliche Krankenversicherung des Arbeitnehmers kommt dabei nur in den europäischen Ländern zum Tragen, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Ist dies der Fall, so werden Kosten in der Höhe erstattet, wie sie bei vergleichbaren Behandlungen in Deutschland angefallen wären. Da ausländische Ärzte nicht an deutsche Gebührensätze gebunden sind, können so erhebliche Mehrkosten entstehen, die im Falle von Geschäftsreisen im Ausland vom Patienten bzw. dessen Arbeitgeber getragen werden müssen.

Wer braucht eine Auslandsreisekrankenversicherung
Eine Auslandsreisekrankenversicherung ist allen gesetzlich versicherten Angestellten zu empfehlen, die von ihren Unternehmen auf Geschäftsreise ins Ausland entsandt werden.

Leistungen
Auslandsreisekrankenversicherungen für Geschäftsreisen garantieren weltweiten Versicherungsschutz im medizinischen Bereich. Es werden in diesem Zusammenhang Kostendeckungen für alle notwendigen ambulanten und stationären Heilbehandlungen garantiert. Kosten für ärztlich verordnete Medikamente, Verbands- und Heilmittel werden getragen, Krankentransportkosten für den medizinisch sinnvollen Rücktransport werden erstattet. Im Bereich der Dentalmedizin wird Versicherungsschutz für schmerzstillende Zahnbehandlungen und Reparaturen von Zahnersatz zur Wiederherstellung der Kaufähigkeit gewährt.

Obliegenheiten
Obliegenheiten im Bereich Auslandsreisekrankenversicherungen sind zwingend einzuhalten. Eine Nichtbeachtung kann zum außerordentlichen Kündigungsrecht des Versicherers und auch zu dessen Leistungsfreiheit im Versicherungsfall führen.

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den eingetretenen Schaden so gering wie möglich zu halten und unnötige Kostensteigerungen zu vermeiden. Er hat seiner Versicherungsgesellschaft sämtliche Auskünfte zu erteilen und Nachweise beizubringen, die zur Einstufung des Leistungsfalles dienlich sein können. Schäden sind unverzüglich, spätestens nach Abschluss der Reise unter Einreichung sämtlicher relevanter Unterlagen dem Versicherungsträger anzuzeigen. Im Falle stationärer Behandlungen hat er seinen Versicherungsträger nach Möglichkeit noch vor dem Beginn umfangreicher Behandlungen zu verständigen. Weiter hat er bei Vorliegen von Transportfähigkeit einem Rücktransport ins Heimatland zuzustimmen, wenn dies von der Versicherungsgesellschaft genehmigt wurde.

Beginn des Vertragsschutzes
Der Versicherungsvertrag zur Auslandsreisekrankenversicherung muss vor Beginn der Reise für die gesamte Dauer der Reise abgeschlossen werden. Sofern die Versicherungsprämie bis dahin bezahlt worden ist, beginnt der Versicherungsschutz mit Antritt der versicherten Reise (= Grenzübertritt ins Ausland).

Vertragslaufzeit
Die Vertragslauzeit ist abhängig vom jeweiligen Anbieter und Tarifmodell. Die Höchstversicherungsdauer beträgt 5 Jahre.

Der Versicherungsschutz endet

  • zu dem im Versicherungsvertrag genannten Zeitpunkt
  • mit dem Tod des Versicherungsnehmers
  • mit Beendigung der Auslandsreise
  • mit Entfall der Voraussetzungen für einen vorrübergehenden Auslandsaufenthalt (etwas weil die Person dauerhaft im Ausland bleiben will)
  • mit dem Wegzug des Versicherungsnehmers aus der Bundesrepublik Deutschland.

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