Wechsel

Gesetzliche Krankenversicherung – Wechsel


Gesetzlichen Krankenversicherungsträgern obliegt per Gesetz das Instrumentarium, bis zu bestimmten Richtwerten Leistungsangebot und vor kurzem installierte und in unbestimmter Höhe zulässige Zusatzbeiträge nach eigenem Gusto zu gestalten. Leistungen, Bonusprogramme und finanzielle Aspekte können aus diesem Grund von Gesellschaft zu Gesellschaft deutlich variieren. Der Versicherungspflicht unterliegende Arbeitnehmer sollten die Rahmenbedingungen gesetzlicher Kassen vergleichen und abhängig von persönlichen Ansprüchen und Lebensumständen einen Wechsel zu einem anderen Versicherungsträger erwägen.

Kündigungsfristen
Bezüglich eines Wechsels innerhalb des staatlichen Gesundheitssystems sind gesetzlich definierte Kündigungsfristen einzuhalten. Grundsätzlich besteht dabei die Möglichkeit, jede Kasse unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist der bisherigen Kasse zum Monatsende zu wechseln. Hinsichtlich der neu gewählten Versicherung besteht ab diesem Zeitpunkt eine 18 monatige Mindestverweildauer. Wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung des bisherigen Versicherungsverhältnisses keine neue gesetzliche Krankenkasse ausgewählt, bleibt der versicherungspflichtige Arbeitnehmer weiter in der bisherigen Kasse versichert.

Mit der Reform des Gesundheitswesens der Bundesrepublik und den in diesem Zusammenhang initiierten unbegrenzten Zusatzbeiträgen wurde den Verbrauchern ein Sonderkündigungsrecht bezüglich gesetzlicher Krankenkassen eingeräumt. Werden Zusatzbeiträge erstmals bei einer Krankenkasse erhoben oder bereits bestehende Zusatzbeiträge erhöht, so steht dem Versicherten auch innerhalb einer gesetzlichen Mindestverweildauer (beispielsweise aufgrund eines Kassenwechsels) eine außerordentliche Kündigung offen. Diese Kündigung hat innerhalb von 2 Monaten nach Inkrafttreten der Erhöhung des Zusatzbeitrages zu erfolgen und ist wie auch in den übrigen Fällen formlos an den jeweiligen Versicherungsträger zu richten.

Hinweis: Zusatzbeiträge waren bis vor kurzem in ihrer Höhe begrenzt. Diese Begrenzung wurde im Rahmen der Gesundheitsreform aufgehoben. Aufgrund des gesetzlich festgelegten Beitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung werden Finanzlücken ausschließlich über die Erhebung und Höhe eines Zusatzbeitrages reguliert. Obgleich verschiedene Kassen damit werben, ohne Zusatzbeitrag auszukommen, gehen unabhängige Experten aufgrund des bestehenden Kostendruckes von einer baldigen flächendeckenden Einführung und damit erheblichen finanziellen Mehrbelastungen für Versicherungsnehmer aus.

Sonderkündigungsrecht

Das Sonderkündigungsrecht aufgrund von Zusatzbeiträgen findet in der Regel auch bei abgeschlossenen Wahltarifen Anwendung, an die Versicherungsnehmer grundsätzlich 36 Monate gebunden sind. Einzig bei einer zusätzlichen freiwilligen gesetzlichen Krankentagegeldabsicherung sind Versicherungsnehmer fest über einen Mindestzeitraum von 36 Monaten ab Versicherungseintritt an den ausgewählten Tarif gebunden.

Dem Versicherungsnehmer stehen im Fall eines Wechsels sämtliche gesetzlichen Krankenkassen offen, die sich im Heimatbundesland oder im Bundesland des Beschäftigungsortes des Versicherten der Allgemeinheit geöffnet haben. Dazu zählen neben den Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOKn) die Ersatzkassen, die geöffneten Betriebskrankenkassen sowie die Innungskrankenkassen.

Für einen Wechsel innerhalb gesetzlicher Krankenkassen ist es bei Beachtung der vorgeschriebenen Kündigungsfristen ausreichend, Versicherungsschutz bei einer neuen Kasse zu beantragen und der bisherigen Kasse mittels formlosen Schreiben die Kündigung auszusprechen. Verbraucherschützer weisen darauf hin, Kassen nicht ausschließlich aufgrund finanzieller Erwägungen zu beurteilen und Faktoren wie Leistungsumfang oder angebotene Bonusprogramme in eine Entscheidung bezüglich eines Wechsels einfließen zu lassen.
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