Kapitalerträge

Abgeltungsteuer – Kapitalerträge


Bei den meisten Kapitaleinkünften ist die Besteuerung ab dem 1.1.2009 einheitlich. Von dieser Regelung sind auch Girokonten, Tages- Festgelder, Spareinlagen (Sparbücher) und Bausparverträge betroffen, unabhängig davon ob die Auszahlung der Zinsen regelmäßig oder erst bei Fälligkeit erfolgt. Gleiches gilt für Erträge aus Finanzinnovationen, Schuldverschreibungen, Anleihen und Dividenden. Realisierte Kursgewinne aus dem Verkauf von Aktien, Anleihen, Investmentzertifikaten und Optionsscheinen, sowie beim Differenzausgleich im Zusammenhang mit Termingeschäften, findet ab 1.1.2009 ebenfalls die Abgeltungsteuer Anwendung. Die Haltezeit der Wertpapiere hat nach dem genannten Stichtag keine Bedeutung mehr.

Die Auswirkungen der Abgeltungsteuer auf Einmalanlagen bei Investmentfonds
Zinsen, Mieten und Dividenden, die dem Investmentfonds zufließen, unterliegen der Abgeltungssteuer. Finanzexperten weisen darauf hin, dass alle Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen, die vor dem 1. Januar 2009 gemacht werden, von der Veräußerungsgewinnbesteuerung befreit sind. Sie bleiben ebenfalls steuerfrei, wenn die zwölfmonatige Spekulationsfrist eingehalten wird. Für Anlagen, die ab Anfang 2009 getätigt werden, gelten die neuen Regeln zur Abgeltungsteuer. Ab diesem Zeitpunkt werden auch Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen, unabhängig davon wie lange sie gehalten wurden, pauschal und automatisch mit einem Steuersatz von 25 Prozent, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer, belegt und von der depotführenden Stelle einbehalten.

Die Auswirkungen der Abgeltungsteuer auf Sparpläne mit Investmentfonds
Da jede Einzahlung als Einmalanlage betrachtet wird, unterliegen alle im Rahmen des Sparvertrags vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Anteile der jetzigen Regelung und die Anteile, die danach erworben werden, der neuen Regelung.
Die Auswirkungen der Abgeltungsteuer auf Dachfonds
Unter der Bezeichnung Dachfonds werden verschiedene Investmentfonds angeboten. Kauf und Verkauf von Investmentfonds sind im Rahmen des Dachfonds unerheblich. Der Fondmanger übernimmt, je nach Auftrag und Vertragsbedingung, die Anlageentscheidung für seine Kunden. Die Besteuerung des Anlegers erfolgt von den Veräußerungsgewinnen die noch nicht ausgeschüttet wurden und wird erst fällig, wenn der Anleger Anteile an Dachfonds mit Gewinn verkauft.

Die Auswirkungen der


Abgeltungsteuer auf offene Immobilienfonds
Immobilienfonds investieren vorwiegend in gewerblich genutzte Immobilien. Die Anlage der offenen Immobilienfonds unterliegt der Abgeltungssteuer. Inländische Mieterträge werden in Deutschland versteuert, ausländische sind, weil sie im Ausland versteuert werden, in Deutschland steuerfrei. Für Immobilien die im Ausland verkauft werden, gilt die gleiche Regelung. Die so entstehenden steuerfreien Erträge wirken sich zukünftig nicht als „Progressionsvorbehalt“ auf den persönlichen Steuersatz aus. Es lohnt sich für den Anleger Immobilien länger als zehn Jahre im Fond zu halten, weil realisierte Gewinne aus der Veräußerung steuerfrei ausgeschüttet werden.

Die Veränderungen für gewerbliche geschlossene Fonds

Für gewerbliche geschlossene Fonds ändert sich durch die Neuregelung der Abgeltungsteuer nichts.

Die Veränderungen für geschlossene Fonds mit Kapitalanlagen
Für Aktien, Investmentfondsanteile und festverzinsliche Wertpapiere besteht ein grundsätzlicher Bestandsschutz. Im Einzelfall gilt:
Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen die vor dem 1.1.2009 erworben wurden bleiben auch in Zukunft steuerfrei, wenn sie für ein Jahr gehalten werden.
Unabhängig von der Haltedauer fallen für Wertpapiere, die ab dem 1.1.2009 erworben werden, Abgeltungssteuern an. Diese Regelungen gelten auch für Investmentanteile, die im Rahmen von Fondssparplänen gewonnen wurden. Sonderregelungen gelten für Risiko-Zertifikate, bei denen weder die Rückzahlung des Kapitals, noch ein Ertrag, garantiert wird: Wurden diese vor dem 15.3.2007 gekauft, bleiben die Veräußerungsgewinne nach Ablauf der einjährigen Behaltefrist unbegrenzt steuerfrei. Nach der Frist können sie noch steuerfrei veräußert werden, wenn der Erlös dem Steuerpflichtigen vor dem 1. Juli 2009 zufließt.
Nach dem 31.12.2008 greift die Steuerpflicht bei der Anschaffung einzelner Kapitalanlagen. Wenn eine durchgehende Beteiligung von einem Prozent oder mehr an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft besteht, erfolgt die Besteuerung der Veräußerungsvorgänge auch in Zukunft zum allgemeinen Einkommensteuertarif mit Teileinkünfteverfahren, und 40 Prozent bleiben steuerfrei.
Bei Anschaffung der einzelnen Kapitalanlage vor dem 1.1.2009 gilt weiterhin, bei einjähriger Behaltefrist, die Steuerpflicht auf Veräußerungsgewinne mit dem allgemeinen Einkommensteuertarif und das Halbeinkünfteverfahrens.

Sind die Veräußerungsgewinne auf Fondsebene weiterhin steuerfrei?

Wenn Fondanteile verkauft werden, muss der Gewinn versteuert werden. Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren, die der Fondsmanager nach dem 31. Dezember 2008 erworben hat, können nur noch steuerpflichtig ausgeschüttet werden.
Wurden Wertpapieren veräußert die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, bleiben sie weiterhin steuerfrei. Für diese Anleger, die ihre Anteile vor dem 1. Januar 2009 erworben haben, kommt es anschließend zu einer endgültigen Steuerfreistellung.
Alle Anleger, die ihre Anteile nach dem 31. Dezember 2008 erworben haben, erzielen einen Verschiebungseffekt der den Veräußerungsgewinn bei Anlegern die der Abgeltungsteuer unterliegen, erhöhen.

Unterliegen VL-Fondssparpläne der Abgeltungsteuer?

Auch für die VL-Fondssparpläne gilt, dass alle Einzahlungen, die bis zum 31. Dezember 2008 getätigt werden Bestandsschutz haben und der Altregelung unterliegen. Einzahlungen, die nach dem 31. Dezember 2008 erfolgen, unterliegen der Neuregelung.

Was ändert sich bei den Anlageformen für die Altersvorsorge?
Riester-Fondssparpläne, Rürup -Rente und betriebliche Vorsorgepläne, Anlageformen, die ausschließlich der privaten Altersvorsorge dienen, bleiben von der Abgeltungsteuer ausgenommen. Verträge für private Renten, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden und deren Haltedauer mindestens 12 Jahre beträgt, bleiben ebenfalls unberührt.

Hinweis
Diese allgemeinen Hinweise beziehen sich auf den Stand Dezember 2006. Es ist zu beachten, dass sich Vorschriften auch während einer Vertragslaufzeit ändern können. Wir übernehmen trotz größter Sorgfalt keine Gewähr für die Vollständigkeit der Informationen. Wir empfehlen ein Gespräch mit dem Finanzamt oder einem Steuerberater.
.