Beitragssatz

Gesetzliche Krankenversicherung – Beitragssatz


Die finanziellen Verpflichtungen der gesetzlichen Krankenversicherung werden durch Versicherungsbeiträge ihrer Mitglieder sowie durch Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt finanziert. Beitragszahlungen fließen dem Gesundheitsfonds zu, aus dem finanzielle Mittel an die einzelnen staatlichen Versicherungsträger verteilt werden. Im Zuge der Gesundheitsreform und im Rahmen des mit Wirkung zum 1 Januar 2011 in Kraft getretenen Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung wurde der aufgrund von Weltwirtschaftskrise und Konjunkturproblemen abgesenkte Beitragssatz erneut von 14,9 Prozent auf 15,5 Prozent angehoben und in dieser Höhe erstmals gesetzlich festgelegt. Ebenso verbindlich festgelegt wurden in diesem Zusammenhang Arbeitgeberanteil (7,3 Prozent) und Arbeitnehmeranteil, letzterer wurde um 0,3 Prozentpunkte erhöht und beträgt nun 8,2 Prozent.

Die verbindliche gesetzliche Definition des Beitragssatzes hat eine Entkoppelung von Ausgabenerhöhungen der Krankenkassen und Lohnnebenkosten zur Folge. Konnten vor der Reform Ausgabensteigerungen des Gesundheitswesens nicht durch Beitragszahlungen der Mitglieder abgedeckt werden, weil Löhne und Gehälter unproportional langsam anstiegen, so wurden die Mehrkosten in Form von Beitragserhöhungen refinanziert. Da Beitragserhöhungen sowohl von Arbeitgebern als auch von Arbeitnehmern getragen werden mussten und sich die im internationalen Vergleich befindlichen Lohnnebenkosten dadurch erhöhten, schwächten diese unweigerlich den Faktor Arbeit in der Bundesrepublik.

Beitragserhöhungen sind nun per Gesetz ausgeschlossen, Finanzierungslücken müssen durch in ihrer Höhe unlimitierte Zusatzbeiträge der Kassen von den Versicherten getragen werden.