Leistungsfall

Berufsunfähigkeitsversicherung – Leistungsfall


Wann tritt der Leistungsfall ein
Die Entscheidung bezüglich des Vorliegens von Berufsunfähigkeit obliegt grundsätzlich dem Facharzt. Anhand Frage- bzw. Meldebögen, welche zur Einholung von Informationen an Versicherungsnehmer sowie deren Hausärzte versendet werden, wird der Versicherungsträger diese Feststellung hinsichtlich der geltenden Versicherungsbestimmungen überprüfen. Unter Umständen und abhängig von Erkrankung und gewählter Versicherungsgesellschaft besteht die Möglichkeit, dass wiederholte Untersuchungen bei weiteren Ärzten angeordnet werden. Die Kosten sämtlicher weitergehender Untersuchungen trägt dabei die Versicherungsgesellschaft. Sollte die erneute Untersuchung zu einem abweichenden Ergebnis führen, welches die Diagnose Berufsunfähigkeit nicht bestätigt, kann ein Gutachter zur abschließenden Klärung des Sachverhaltes seitens des Versicherers herangezogen werden. Der Versicherungsträger schlägt in diesem Fall in aller Regel mehrere Sachverständige vor, die in unmittelbarer örtlicher Nähe des Versicherungsnehmers praktizieren. Aus der Liste der vorgeschlagenen Gutachter hat der Versicherungsnehmer eine Auswahl zu treffen.

Mitwirkungspflichten

Soll ein Versicherungsfall geltend gemacht werden, hat der Versicherungsnehmer folgende Nachweise zu erbringen:

  • Amtliches Zeugnis, aus dem der Geburtstag des Versicherungsnehmers ersichtlich ist
  • Beschreibung der für den Versicherungsfall ausschlaggebenden Umstände
  • Detaillierte Darlegungen der behandelnden bzw. untersuchenden Ärzte bezüglich der den Versicherungsfall begründenden Umstände; insbesondere Stellungnahmen zu Art, Ursache, Beginn, voraussichtlicher Dauer der Erkrankung, Grad der Berufsunfähigkeit bzw. Pflegestufe
  • Informationen über den Beruf des Versicherungsnehmers, die Aufschluss geben über Stellung bzw. Tätigkeit des Versicherten unmittelbar vor Eintritt der Berufsunfähigkeit
  • Informationen über den Beruf des Versicherungsnehmers, die Aufschluss geben über Stellung bzw. Tätigkeit des Versicherten unmittelbar vor Eintritt der Berufsunfähigkeit

Werden Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung gewährt, hat der Versicherungsnehmer jederzeit sachdienliche Auskünfte hinsichtlich den Versicherungsfall begründender Umstände zu leisten. Die Versicherungsgesellschaft ist berechtigt, einmal jährlich umfassende Untersuchungen anzuordnen, in denen das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit geprüft wird.

Ombudsmann

Bescheinigt auch ein Sachverständiger, dass eine Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers nicht vorliegt, kann vom Versicherten der Ombudsmann der Versicherungswirtschaft mit dem Fall betraut werden. Der Ombudsmann agiert hierbei als neutraler Schlichter, dessen Empfehlungen bis zu einem Beschwerdewert von 5000 Euro für die Versicherungsgesellschaft verbindlichen Charakter besitzen. Bis zu einem Beschwerdewert von 80000 Euro obliegt es dem Ombudsmann, unverbindliche Vorschläge zur Streitschlichtung zu erarbeiten.

Der Ombudsmann der Versicherungswirtschaft kann in den Fällen angerufen werden, in denen die Versicherungsgesellschaft den Versicherungsfall schriftlich abgelehnt und keine der Parteien gerichtliche Schritte eingeleitet hat. Sollte auch mithilfe des Ombudsmanns keine Einigung erzielt werden können, bleibt dem Versicherungsnehmer der Klageweg zur Erzwingung der Zahlungen der Berufsunfähigkeitsrente.

Besteuerung

Private Berufsunfähigkeitsversicherungen zählen zu den sogenannten abgekürzten Leibrenten, welche nach dem Ertragsteil versteuert werden. Gesetzliche definiert ist der Ertragsteil in §22 Einkommensteuergesetz. Der Ertragsteil ist ein fiktiver Gewinnanteil (Zinserträge an einbezahlten Beiträgen), der im Wesentlichen von der verbleibenden Rentendauer abhängig und einer Tabelle zu entnehmen ist (vgl. §22 EStG). Je kürzer die verbleibende Rentendauer der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ist, desto geringer ist der Anteil der Berufsunfähigkeitsrente, die der Besteuerung unterliegt. Zahlungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung bleiben dann komplett steuerfrei, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte des Berufsunfähigen unter der jährlichen Steuerfreigrenze liegt. Liegen die Gesamteinkünfte über dem Steuerfreibetrag, wird der Ertragsteil der Berufsunfähigkeitsrente mit dem gleichen Steuersatz versteuert wie das übrige Einkommen.

Beispiel: Ein 40 jähriger Arbeitnehmer wird Berufsunfähig. Eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1000 Euro wird laut Versicherungsvertrag bis zum 65. Lebensjahr bezahlt und dann von der gesetzlichen Altersrente abgelöst. Gemäß Tabelle in §22 EStG unterliegt lediglich ein Ertragsteil von 26% an der Berufsunfähigkeitsrente der Besteuerung (in diesem Fall also monatlich 260 Euro). Dieser Ertragsteil ist, soweit der jährliche Steuerfreibetrag aufgrund der restlichen Einkünfte überschritten wird, mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern.
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