Überschussbeteiligung

Berufsunfähigkeit – Vertragsgestaltung – Überschussbeteiligung


Ein Überschuss entsteht immer dann, wenn sich die Anzahl der Versicherungsfälle (also zum Beispiel das Risiko der Berufsunfähigkeit) und die Kosten günstiger für das Versicherungsunternehmen entwickeln als ursprünglich bei der Tarifkalkulation angenommen wurde. Zusätzlich erwirtschaften die Versicherungsunternehmen Erträge durch die Kapitalanlage der Versicherungsbeiträge. Aus Kapitalerträgen für zukünftige Versicherungsleistungen erhalten die Versicherungsnehmer nach Abzug der garantierten Versicherungsleistungen den in der Mindestzuführungsverordnung gesetzlich festgeschriebenen Wert von derzeit 90 % der anzurechnenden Kapitalerträge. Dabei variiert die Höhe der Überschussbeteiligung nach Versicherungsart, da diese unterschiedlich zum Überschuss beitragen.

Gemäß § 4 Mindestzuführungsverordnung müssen die Versicherungsnehmer an positive Ergebnisquellen beteiligt werden. Hierzu stehen den Versicherungsunternehmen drei mögliche Varianten der Überschussbeteiligung zur Verfügung.
Die Beitragsverrechnung ist besonders häufig anzutreffen. Der Überschuss wird mit dem zu entrichtenden Versicherungsbeitrag verrechnet, so dass dieser sich reduziert. Der Versicherungsbeitrag wird dadurch niedrig gestaltet.
Eine weitere Möglichkeit ist das so genannte Bonussystem. Das Versicherungsunternehmen sammelt die erwirtschafteten Überschüsse und legt diese zinsbringend an. Bei Eintritt des Versicherungsfalls und Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente wird zusätzlich zur vereinbarten Rentenhöhe eine Zusatzrente gezahlt.
Eine weitere, aber seltene Variante ist die verzinsliche Ansammlung. Auch hier werden Überschüsse gesammelt und zum Vertragsende aber in einer Summe an den Versicherungsnehmer ausgezahlt.

Der Überschuss wird als Rückstellung versicherungsmathematisch ermittelt und bei Aktiengesellschaften durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats (§ 56a Versicherungsaufsichtsgesetz) als Rückstellung für Beitragsrückerstattung eingestellt. Diese Bewertungsreserve muss vom Versicherungsunternehmen jährlich neu nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches ermittelt und von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft werden (§ 153 Versicherungsvertragsgesetz). Die ermittelten Überschüsse müssen der zuständigen Aufsichtsbehörde vorgelegt werden. Die Rückstellungen dürfen nur für die Beitragsrückerstattung verwendet werden. In Ausnahmefällen kann im Interesse der Versicherten zur Abwehr eines Notstandes die Aufsichtsbehörde einer Zweckentfremdung zustimmen. Auch eine Reduzierung der Mindestzuführung kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in Ausnahmefällen erfolgen.
Die Höhe der Überschussbeteiligung kann nicht von den Versicherungsunternehmen, aufgrund der nicht schätzbaren Risiken und Kosten, für die Zukunft garantiert werden.
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