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Berufsunfähigkeitsversicherung – Auswahl – Berater

In der


Vergangenheit konnte Jeder, der ein Gewerbe angemeldet hatte, ins Versicherungsgeschäft einsteigen. Dies trug nicht zum guten Ruf der gesamten Branche und damit zum Vertrauen der Kunden bei. Der Gesetzgeber hat dieses Problem erkannt und mit einer Neuregelung des Vermittlergesetzes im Mai 2007 neue Rechtsgrundlagen geschaffen.

Faktisch wurde mit der Gesetzesnovelle eine Berufserlaubnis für die Versicherungsvermittlung eingeführt. Das Gesetz unterscheidet grundsätzlich den Versicherungsvermittler in produktakzessorische, ungebundene (an kein bestimmtes Versicherungsunternehmen gebundenen) und gebundene Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter. Versicherungsmakler, Versicherungsvertreter und Versicherungsberater unterliegen einer Anmelde- und Erlaubnispflicht bei der Industrie- und Handelskammer. (IHK) Lediglich der an ein Versicherungsunternehmen gebundene Versicherungsvertreter kann sich von der Erlaubnispflicht befreien lassen, wenn das Versicherungsunternehmen die volle Haftung übernimmt. Die anderen Berufsbilder nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Die gesetzlichen Regelungen beinhalten für den Versicherungsvermittler eine Vielzahl an Pflichten sowie die Verpflichtung zum Handeln nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns.

Voraussetzung zur Erteilung einer Erlaubnis zur Aufnahme des Versicherungsvermittlungsgeschäfts ist:

  • die persönliche Zuverlässigkeit (Auszug aus dem Gewerbezentralregister, polizeiliches Führungszeugnis),
  • der Nachweis geordneter Vermögensverhältnisse (Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts),
  • die Vorlage einer Bescheinigung über eine bestehende Berufs-haftpflichtversicherung, der Nachweis ausreichender Sachkenntnis (mind. 220 Stunden Unterricht, erfolgreiche IHK-Prüfung).

Die Berufshaftpflicht ist auf 1 Million € je Schadenfall und auf 1,5 Millionen € Schadensumme pro Jahr für jeden Versicherungsvermittler begrenzt.
Die Erlaubnis enthält die Angabe, ob die Befugnis zur Versicherungsvermittlung einem Versicherungsmakler oder einem Versicherungsvertreter erteilt wurde. Ein Versicherungsvertreter ist zur Erstinformation seiner Kunden verpflichtet. Diese Erstinformation in Textform, enthält genaue Angaben über den Vermittler wie Anschrift, Vermittlerstatus, Registriernummer und Ort der Registrierung sowie Angabe einer Schlichtungsstelle. Über das Beratungsgespräch ist ein Protokoll vom Versicherungsvertreter anzufertigen und dem Kunden auszuhändigen.

Versicherungsvertreter als Mehrfachagent

Der Versicherungsvertreter ist als Handelsvertreter im Auftrage einer oder mehrere Versicherungsgesellschaften bemüht, in deren Namen Versicherungsverträge abzuschließen. Der Mehrfachagent ist dabei ein Versicherungsvertreter, der nicht exklusiv für eine bestimmte Versicherungsgesellschaft tätig wird, sondern meistens zwischen fünf und zehn Versicherungsgesellschaften vertritt und deren Produkte vertreibt. Der Mehrfachagent ist der rechtliche Vertreter der Versicherungsgesellschaft. Der Versicherungsvertreter ist verpflichtet, seine Kunden über die Produkte der von ihm vertretenen Versicherungsgesellschaften umfassend zu informieren. Der Mehrfachagent ist nach der Gewerbeordnung, sofern er die Ausnahmebedingungen nicht erfüllt, erlaubnispflichtig.

Versicherungsvertreter als Ausschließlichkeitsvertreter

Der Ausschließlichkeitsvertreter vertritt exklusiv nur eine Versicherungsgesellschaft und vertreibt nur deren Produkte. Häufig betreibt der Ausschließlichkeitsvertreter eine Agentur seiner Versicherung. Der Ausschließlichkeitsvertreter ist Erfüllungsgehilfe eines Versicherungsunternehmens. Er bedarf nach § 34d Gewerbeordnung keiner Erlaubnis, wenn er ausschließlich im Auftrag eines Versicherungsunternehmen handelt und das Versicherungsunternehmen für ihn die uneingeschränkte Haftung aus seiner Berufstätigkeit übernimmt. Eine Registrierung erfolgt dann über das Versicherungsunternehmen. Er unterliegt den gleichen Pflichten hinsichtlich Information, Erstinformation und Beratung seiner Kunden wie ein registrierter Versicherungsvertreter.

Versicherungsmakler

Die Tätigkeit als Versicherungsmakler ist erlaubnispflichtig. Nach § 34d Gewerbeordnung müssen für die Erlaubniserteilung die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sein. Ein Versicherungsmakler ist befugt Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen Entgelt zu beraten. Der Versicherungsmakler ist Vertragsvermittler zwischen Versicherungsgesellschaften und Versicherungsunternehmen und ist somit als Handelsmakler nach § 93 Handelsgesetzbuch zu bezeichnen. Er steht als treuhänderischer Sachverwalter des Kundeninteresses auf der Seite des Versicherungsnehmers.
Die Gewerbeordnung sieht die Erlaubnispflicht nicht vor, wenn unter anderem der Versicherungsmakler die Tätigkeit nicht hauptberuflich ausführt oder die Jahresprämie der Versicherung unter € 500,– liegt.

Versicherungsberater


Der Versicherungsberater ist nach §34e der Gewerbeordnung erlaubnispflichtig, wenn er gewerbsmäßig Dritte über Versicherungen beraten will, ohne eine Provision eines Versicherungsunternehmens zu erhalten oder in anderer Weise von dem Versicherungsunternehmen abhängig ist. Die Berufserlaubnis beinhaltet die Befugnis, Dritte bei der Wahrnehmung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus einem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall rechtlich zu beraten und gegebenenfalls gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich zu vertreten.

Produktakzessorischer Vermittler

Produktakzessorische Vermittler sind Versicherungsvermittler, die Versicherungen ergänzend zu ihren sonstigen Waren und Dienstleistungen anbieten. Auf Antrag können auch diese von der Erlaubnispflicht nach § 34d Gewerbeordnung befreit werden.

Grundsätzlich kann eine Befreiung von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht für alle Berufsbilder beantragt werden, wenn

  • die Versicherungen nicht hauptberuflich vermittelt werden,
  • ausschließlich Verträge vermittelt werden, für die nur Kenntnisse des angebotenen Versicherungsschutzes erforderlich sind,
  • keine Lebensversicherungen oder Versicherungen zur Abdeckung von Haftpflichtrisiken vermittelt werden,
  • die Versicherung eine Zusatzleistung zu einer gelieferten Ware oder Dienstleistung darstellt (z.B. Reisegepäckversicherung beim Reiseveranstalter),
  • die Jahresprämien einen Betrag von € 500 nicht übersteigen,
  • die Gesamtlaufzeit des Vertrags nicht mehr als fünf Jahre beträgt.

Versicherungsvermittler, die vor dem 1. Januar 2007 bereits tätig waren, haben nach § 156 Gewerbeordnung bis zum 1. Januar 2009 Zeit, die Voraussetzungen zur Erlaubniserteilung zu erfüllen.

Wer ist der „Richtige“

Sprechen Sie mit dem Berater über seine Ausbildung und Erfahrungen. Beauftragen Sie nur einen Vorsorgespezialisten mit Ihrer Situation. Auch der klügste Vermittler kennt sich nicht in allen Versicherungssparten gleich gut aus.
Seien Sie kritisch. Das hat nichts mit Misstrauen zu tun. Es geht möglicherweise um Ihre Existenz im Versicherungsfall.
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