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Erwerbsminderungsrente - Antragstellung & Steuer
Erwerbsminderungsrente - Antragstellung & Steuer
Wird vom Versicherten die Regelaltersgrenze erreicht, wird die Erwerbsminderungsrente von der Altersrente abgelöst. Wurde bisher die volle Erwerbsminderungsrente bezogen, kommt es in der Regel nicht zu einer Änderung des Rentenbetrages. Finanzielle Einbußen hinsichtlich des Überganges wurden vom Gesetzgeber ausgeschlossen. Aufgrund der demographischen Entwicklung beschloss die Bundesregierung jüngst durch das Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetz, dass die Regelaltersgrenze von derzeit 65 Jahren stufenweise bis zum Jahre 2029 auf 67 Jahre angehoben wird.
Besteuerung der Erwerbsminderungsrente
Seit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes unterliegen sämtliche Rentenzahlungen der sogenannten nachgelagerten Versteuerung. Auch auf Zahlungen aus der Erwerbsminderungsrente sind daher vom Rentenbezieher Steuern zu entrichten, was den Basisschutz der gesetzlichen Absicherung weiter vermindert.
Der Fiskus greift bei Leistungsbezug nur dann zu, wenn die Höhe der Ansprüche über dem Grundfreibetrag aus dem Einkommensteuergesetz liegt. Wird der Freibetrag überschritten, wird die Steuerhöhe individuell ermittelt und hängt im Wesentlich vom Renteneintritt ab. Bis zum Jahr 2040 wird ein jährlich kontinuierlich ansteigender Betrag der Rentenhöhe als Bemessungsgrundlage zur Versteuerung herangezogen. Gesetzlich Rentenversicherte, welche im Jahre 2010 erstmals zum Leistungsbezug berechtigt waren, mussten lediglich 60 Prozent ihrer Rentenbezüge versteuern. Versicherungsnehmer mit Renteneintritt in 2040 haben schließlich auf den vollen Rentenbetrag Abgaben zu entrichten. Maßgeblich für den Anteil des zu Versteuerten Bezuges über die Dauer des gesamten Rentenbezuges ist das Renteneintrittsalter des Versicherten.
Antragsstellung
Für die Gewährung der Erwerbsminderungsrente ist vom Versicherungsnehmer ein Antrag an den jeweiligen Versicherungsträger zu richten. Dieser Antrag sollte nach Möglichkeit mittels der dafür vorgesehenen Formulare erfolgen, ist jedoch auch formlos möglich. Berechtigt zur Entgegennahme des Antrages sind neben den Versicherungsträgern auch Gemeinden und die gesetzlichen Krankenkassen.
Grundsätzlich sollte der jeweilige Versicherungsnehmer bereits über sämtliche erforderliche Unterlagen hinsichtlich des Versicherungsnehmers verfügen. Einzelne Nachweise, welche dem Versicherungsträger fehlen (z.B. Zeiten von Arbeitslosigkeit oder Ausbildung), sollten bei Bedarf nachgereicht werden können.
Anhand der eingereichten ärztlichen Berichte prüft der Versicherungsträger unter Beachtung der sonstigen Voraussetzung zum Erhalt der Erwerbsminderungsrente, ob ein Anspruch auf Rentenbezug gegeben ist. Dem Versicherungsträger steht es dabei frei, weitere ärztliche Gutachten einzuholen bzw. von Vertrauensärzten feststellen zu lassen.
Leistungen der Krankenkasse
Erwerbsminderungsrente und Krankengeld sind Leistungen, die bei langfristiger Arbeitsunfähigkeit oder Leistungseinschränkung das Arbeitsentgelt ersetzen und für diesen Fall eine finanzielle Absicherung gewährleisten sollen (Entgeltersatzleistung).
Entsteht für einen Versicherten Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente bzw. Altersrente, so entfällt ab dem Moment der Bewilligung jeder Anspruch auf Bezug von Krankengeld. Diese Regelung wird sowohl für den Fall der Arbeitsunfähigkeit nach Rentenbewilligung als auch bei Rentenbewilligung nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit angewendet.
Wird ein Rentenanspruch in Form von teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit während des Bezuges von Krankengeld bewilligt, so wird das Krankengeld gekürzt. Lediglich in den Fällen, in denen bereits vor Bezug von Krankgeld Anspruch auf Rentenzahlung aufgrund teilweiser Erwerbsminderung besteht, werden beide Entgeltersatzleistungen parallel und ungekürzt ausbezahlt.
