Unterstützungskasse

Betriebliche Altersvorsorge – Unterstützungskasse


Unterstützungskassen agieren als rechtlich selbständige Versorgungseinrichtungen, die in den Rechtsformen des eingetragenen Vereins, der Stiftung oder der GmbH auftreten können. Unterstützungskassen finanzieren die gegen sie gelten gemachten Vorsorgeansprüche aus Zuwendungen tragender Unternehmen sowie durch Finanzmarkterträge des einbezahlten Kapitals.
Unterstützungskassen werden von einem oder mehreren Unternehmungen getragen und offerieren die so genannte mittelbare Versorgungsform. Sie handeln im Auftrag der Trägerunternehmen, welche in jenen Fällen für Leistungen der Unterstützungskasse haften, in denen dieser die Zahlung aufgrund fehlender finanzieller Mittel nicht möglich ist. Ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers direkt gegen die Unterstützungskasse ist in keinem Fall begründet.
Unterstützungskassen steht es frei, sich eigenständig für eine Anlagemöglichkeit des eingezahlten Kapitals zu entscheiden. Eine Anlage von Kapital beim Trägerunternehmen ist daher durchaus realisierbar. Eine Kontrolle durch die Versicherungsaufsicht ist nicht vorgesehen. Unverfallbare Anwartschaftsansprüche sowie laufende Rentenzahlungen sind jedoch für den Fall der Insolvenz abzusichern. Der Arbeitgeber hat hierfür Beitragszahlungen an den Pensions-Sicherungs-Verein aG zu leisten.

Kapirtalwahlrecht

Arbeitnehmern obliegt hinsichtlich der Unterstützungskassen ein Kapitalwahlrecht. Vorsorgeleistungen können in Form einmaliger Kapitalzahlungen, als monatliche Rente oder aus einer Kombination dieser beiden Auszahlungsvarianten abhängig von individuellen Vereinbarungen geleistet werden.
Vorsorgezusagen im Rahmen der Unterstützungskassen sind für Unternehmen mit weitreichenden finanziellen Risiken verbunden. Um die Finanzierung etwaiger vorzeitiger Vorsorgeleistungen zu gewährleisten, ist in jedem Fall der Abschluss einer Rückdeckungsversicherung anzuraten. In diesem Fall wird von rückgedeckten Unterstützungskassen gesprochen. Es besteht die Möglichkeit, Beiträge hierzu als Betriebsausgaben steuerlich geltend zu machen.
Beiträge für Unterstützungskassen gelten in der Ansparphase als unbegrenzt von der Lohnsteuerpflicht befreit und sind erst ab Überschreiten des Schwellenwertes von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung sozialversicherungspflichtig. Vorsorgeleistungen unterliegen daher der nachgelagerten Besteuerung und sind bei Berücksichtigung des Vorsorgefreibetrages in voller Höhe dem steuerpflichtigen Einkommen des Arbeitnehmers hinzuzurechnen.
Aus unternehmensökonomische Sicht bietet sich gerade für kleinere Betriebe die Inanspruchnahme so genannter Gruppenunterstützungskassen an, welche gegen Gebühr arbeitsintensiven Organisationsaufwand übernehmen.
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