Krankengeld

Gesetzliche Krankenversicherung – Krankengeld


Krankengeld stellt eine Lohnersatzleistung dar, die gesetzlich Versicherten in der Regel dann zusteht, wenn Arbeitsunfähigkeit vom Arzt diagnostiziert wird und diese auch die Zeit der Lohnfortzahlung überschreitet. Lohnfortzahlung wird in der Regel lediglich 6 Wochen gewährt. Die Höhe des Krankengeldes richtet sich in diesem Zusammenhang im Wesentlichen nach dem Einkommen des Versicherungsnehmers, das von diesem in seiner abhängigen Beschäftigung vor der Arbeitsunfähigkeit erzielt wurde. Aktuelle Regelungen sprechen Versicherten dabei 70 Prozent des letzten monatlichen Bruttoeinkommens zu, wobei 90 Prozent des letzten Nettoeinkommens nicht überschritten werden dürfen.

Achtung: Der Bruttoarbeitslohn findet in diesem Zusammenhang nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze Berücksichtigung. Der übersteigende Teil bleibt unberücksichtigt, was für Besserverdienende eine erhöhte Versorgungslücke bedeuten kann.

Krankengeld wird aufgrund einer Krankheit maximal 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren ausbezahlt. Da die Zeit der Lohnfortzahlung hierbei Anrechnung findet, hat die gesetzliche Krankenkasse über einen Zeitraum von 72 Monaten Zahlungen zu leisten. Hauptberuflich Selbständige, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, steht Krankengeld ab der 7. Woche Arbeitsunfähigkeit zu, wenn sie zum allgemeinen Beitragssatz von 15,5 Prozent versichert sind. Entrichten diese den ermäßigten Beitragssatz von 14,9 Prozent, so richtet sich der Beginn des Leistungsanspruches nach den vertraglichen Bestimmungen des jeweiligen Wahltarifs. Angestellten, deren Einkommen die Versicherungspflichtgrenze übersteigt, die aber freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben, habe Anspruch auf Krankengeld ab der 7. Krankheitswoche.

Krankengeld ist nicht Netto

Krankengeld ist eine im Grundsatz steuerfreie Leistung, die allerdings dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Dies bedeutet in der Konsequenz, dass die individuelle Steuerbelastung durch die unter Umständen vorliegende Steigerung der vom Versicherten erzielten Einkünfte durch den Bezug von Krankengeld erhöht werden kann. Sozialabgaben (Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge) müssen vom Versicherten auch hinsichtlich des Krankengeldes bezahlt werden. Lediglich die gesetzliche Krankenkasse wird während des Krankengeldbezugs beitragsfrei weitergeführt. Eine bei Krankheit entstehende Versorgungslücke kann mit Zusatzversicherungen abgedeckt werden.

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