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Vorsorge - Betriebliche Altersvorsorge - Pensionskasse
Betriebliche Altersvorsorge - Pensionskasse
Arbeitgebern ergibt sich hierbei die Wahlmöglichkeit, selber eine Pensionskasse zu gründen oder einer bereits bestehenden Kasse beizutreten. Aufgrund der Rechtsstellung als eigenständige Versorgungseinrichtung unterliegen Pensionskassen der Aufsicht des Bundesamtes für Versicherungswesen. Eine Verpflichtung zur Rückdeckung oder Insolvenzabsicherung besteht aus diesem Grunde nicht.
Pensionskassen finanzieren ihnen obliegende Zahlungsverpflichtungen aus Zuwendungen tragender Unternehmen sowie durch Vermögenserträge aus dem angelegten Kapital. Grundsätzlich sind sie jedoch gehalten, am Kapitalmarkt vorsichtig zu agieren und eine kontinuierliche und sichere Rendite riskanten Fiskalgeschäften vorzuziehen.
Wie bei Direktzusagen sind Beiträge zu Pensionskassen erst dann zu versteuern, wenn sie 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze überschreiten.
