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Vorsorge - Betriebliche Altersvorsorge - Pensionsfonds
Pensionsfonds
Gemäß § 112 Versicherungsaufsichtsgesetz handelt es sich bei einem Pensionsfonds um eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die Leistungen der bAV im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens für einen oder mehrere Arbeitgeber zugunsten eines Arbeitnehmers erbringt. Die Rechtsform eines Pensionsfonds kann eine Aktiengesellschaft oder ein Pensionsfondsverein auf Gegenseitigkeit sein. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften für Lebensversicherungsunternehmen, sofern keine abweichenden Regelungen getroffen wurden. Pensionsfonds unterliegen der Genehmigung und der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Der Pensionsfonds ist weiter gekennzeichnet dadurch,
- dass er nicht die Höhe der Leistungen oder die Höhe der für diese Leistungen zu entrichtenden künftigen Beiträge nicht für alle vorgesehenen Leistungsfälle durch versicherungsförmige Garantien zusagen darf,
- dass dem Arbeitnehmer ein eigener Anspruch auf Leistung gegen den Pensionsfonds eingeräumt wird und
- der Pensionfonds ist verpflichtet, eine lebenslange Zahlung zu leisten.
Rechtsverhältnis
Das genaue Rechtsverhältnis zwischen dem Pensionsfonds und dem Arbeitgeber sowie die Ansprüche des Arbeitnehmers (Vermögensanlage, Überschussbeteiligung etc.) an den Pensionsfonds werden im so genannten Pensionsplan festgehalten. Im Gegensatz zu Lebensversicherungsunternehmen dürfen Pensionsfonds bis auf eine Garantiesumme der Eigenmittel das eingezahlte Kapital vollständig in börsennotierte Anlagen wie Aktien oder Aktienfonds investieren. Dies ermöglicht den Pensionsfonds unter Umständen die Erzielung einer höheren Rendite als bei den anderen Durchführungswegen, erhöht allerdings auch das Risiko. Pensionsfonds garantieren daher nur für die eingezahlten Beiträge als spätere Rentenzahlung. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übt mit der Aufsichtsfunktion sowie das Bundesfinanzministerium für Finanzen in Form von Rechtsverordnungen (Pensionsfonds-Kapitalausstattungsverordnung, Pensionsfonds-Kapitalanlage-verordnung, Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung) eine entsprechende Kontroll- und Lenkungsfunktion hinsichtlich der Liquidität und Sicherheit von Pensionsfonds aus.
Bei einem Arbeitgeberwechsel greifen die Regelungen zur Übertragung, die auch für die Durchführungswege Direktversicherung und Pensionskasse gelten.
Bei einem Arbeitgeberwechsel greifen die Regelungen zur Übertragung, die auch für die Durchführungswege Direktversicherung und Pensionskasse gelten.
