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Vorsorge Betriebliche Altersvorsorge
Betriebliche Altersversorgung
Mit Beitragsersparnissen in der Sozialversicherung sind besondere Anreize geschaffen. Arbeitgeber können zwischen fünf Wegen zur Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge wählen.
Die betriebliche Altersversorgung und der arbeitnehmerrechtliche Anspruch darauf ist im Betriebsrentengesetz geregelt. Unter einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) fallen alle durch den Arbeitgeber zugesagten Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses. Die bAV wird zwischen dem Arbeitgeber und seinem Arbeitnehmer in einer separaten Vereinbarung geregelt. Sowohl der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer profitieren von der bAV. Der Arbeitgeber kann in Abhängigkeit vom gewählten Durchführungsweg seine Lohnnebenkosten senken, zukünftiges Entgelt umwandeln, die steuermindernde Wirkung als Betriebsausgabe nutzen und letztlich einen zusätzlichen Motivationsfaktor für seine Mitarbeiter setzen. Für den Arbeitnehmer liegen die Vorteile im Schließen einer möglichen Versorgungslücke im Alter, Reduzierung der aktuellen Steuerlast und der Sozialversicherungsbeiträge sowie in der Sicherheit (Durchgriffshaftung, keine Anrechnung bei Hartz IV etc.).
Grundsätzlich ist die betriebliche Altersversorgung zu unterscheiden in arbeitgeberfinanziert und arbeitnehmerfinanziert. Unter Arbeitgeberfinanzierung ist die bAV ohne finanzielle Einbußen für den Arbeitnehmer zu verstehen. Die bAV wird vollständig vom Arbeitgeber übernommen und berührt das Arbeitnehmer-Entgelt nicht. Die arbeitnehmerfinanzierte bAV ist mit dem Begriff Entgeltumwandlung umschrieben. Es werden zukünftige Entgeltansprüche des Arbeitnehmers in wertgleiche Anwartschaften auf zukünftige Versorgungsleistungen erworben.
Um diese Vorteile nutzen zu können, benennt das Betriebsrentengesetz fünf zulässige Durchführungswege:
Der Arbeitgeber bestimmt die Art der betrieblichen Altersversorgung und damit den Durchführungsweg. Der Arbeitnehmer hat bezüglich der Vertragsart und der Leistungen kein Wahlrecht. Der Arbeitgeber muss aber mindestens die Direktversicherung als Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge dem Arbeitnehmer anbieten.
Steuerlicher Aspekt bAV
Die betriebliche Altersversorgung kann arbeitgeberfinanziert (Arbeitgeber zahlt die vollen Beiträge zum jeweiligen Durchführungsweg) oder arbeitnehmerfinanziert (Entgeltumwandlung) erfolgen.
Nach § 1 a Betriebsrentengesetz kann der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber verlangen, dass von seinen zukünftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (für 2008 sind dies € 2.544 ) durch Entgeltumwandlung steuerfrei und frei von Sozialabgaben in die betriebliche Altersversorgung eingezahlt werden. Die Leistungen der bAV werden nachgelagert besteuert. Darüber hinaus können je nach Durchführungsweg weitere Zahlungen im bestimmten Umfang steuerfrei erfolgen.
Die Riesterförderung, in Form von steuerlicher Förderung durch staatliche Zulagen-Zahlung und Sonderausgabenabzug, ist nur bei der Entgeltumwandlung möglich. Die Riesterförderung ist bei der Direktzusage und der Unterstützungskasse nicht möglich.
Zu beachten ist, dass auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung der volle Krankenkassenbeitrag im Rentenalter gemäß neuester Rechtssprechung (Urteil Bundessozialgerichtshof v. 12.11.2008 Az.: B 12 KR 6/08 R) zu entrichten ist.
Nach § 1 a Betriebsrentengesetz kann der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber verlangen, dass von seinen zukünftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (für 2008 sind dies € 2.544 ) durch Entgeltumwandlung steuerfrei und frei von Sozialabgaben in die betriebliche Altersversorgung eingezahlt werden. Die Leistungen der bAV werden nachgelagert besteuert. Darüber hinaus können je nach Durchführungsweg weitere Zahlungen im bestimmten Umfang steuerfrei erfolgen.
Die Riesterförderung, in Form von steuerlicher Förderung durch staatliche Zulagen-Zahlung und Sonderausgabenabzug, ist nur bei der Entgeltumwandlung möglich. Die Riesterförderung ist bei der Direktzusage und der Unterstützungskasse nicht möglich.
Zu beachten ist, dass auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung der volle Krankenkassenbeitrag im Rentenalter gemäß neuester Rechtssprechung (Urteil Bundessozialgerichtshof v. 12.11.2008 Az.: B 12 KR 6/08 R) zu entrichten ist.
Der Begriff der Unverfallbarkeit regelt rechtlich die Anwartschaft auf Versorgung des Arbeitnehmers. Für Leistungszusagen ab dem 1. Januar 2005 gilt, dass bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis die Anwartschaften erhalten bleiben, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, aber nach dem 30. Lebensjahr endet und die Versorgungszusage bereits 5 Jahre bestand.
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