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Vorsorge - Betriebliche Altersvorsorge - Direktversicherung
Direktversicherung
Bei der Direktversicherung ist der Arbeitgeber der Versicherungsnehmer und der Arbeitnehmer ist die versicherte und bezugsberechtigte Person. Den Beitrag zahlt der Arbeitgeber, entweder direkt als zugesagte Leistung (Arbeitgeberfinanzierung) oder der Arbeitnehmer vereinbart mit seinem Arbeitgeber die Entgeltumwandlung/Zahlung von einem Teil des Bruttogehalts. Der Sparanteil wird zu einem gesetzlich vorgeschriebenen Garantiezins verzinst (2007: 2,25 %). Etwaige Überschussanteile je nach Versicherungsart sind nicht garantiert. Etwaige Abschlusskosten gehen zu Lasten des Arbeitnehmers, es sei denn, es wurde mit dem Arbeitgeber eine andere Vereinbarung getroffen.
Über die Entgeltumwandlung hinaus (4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei und frei von Sozialversicherungsabgaben) kann das steuerliche Fördervolumen um einen jährlichen Festbetrag in Höhe von 1.800 € erhöht werden. Dieser Betrag kann ebenfalls steuerfrei eingezahlt werden, jedoch ist dieser Betrag sozialversicherungspflichtig. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Regelung ist, dass es sich nicht um Altverträge (vor 2005) handelt, auf die eine Pauschalbesteuerung nach § 40 b EStG angewendet wird.
Der Arbeitnehmer hat die Wahl zwischen der Auszahlung einer lebenslangen Rente (frühestens ab dem 60. Lebensjahr) oder einer einmaligen Kapitalauszahlung. In jedem Fall erfolgt bei Eintritt in die Rentenphase die Besteuerung der Leistungen (nachgelagerte Besteuerung).
Die Anbieter von Direktversicherungen stehen unter der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Der Arbeitnehmer richtet seine Ansprüche direkt an den Versicherer und nicht an den Arbeitgeber. Bei einer Insolvenz des Versicherers greift das versicherungsinterne Sicherungssystem „Protektor“.
Die Direktversicherung ist besonders weit verbreitet bei mittelständischen Arbeitgebern, da der Abwicklungsaufwand für das Unternehmen gering ist und die steuerlichen Vorteile für die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite auf der Hand liegen.
Direktversicherung – Arbeitgeberwechsel
In Zeiten der beruflichen Flexibilität und Mobilität ist es durchaus möglich, dass der Arbeitnehmer bis zum Eintritt ins Rentenalter den Arbeitgeber mehrfach wechselt. Diesem Umstand hat der Gesetzgeber Rechnung getragen: der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch auf die Übertragung des Versicherungsvertrags auf die Versicherungsgesellschaft oder Versorgungswerks des neuen Arbeitgebers, wenn der Versicherungsvertrag nach dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurde und eine Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds beinhaltet. Außerdem sind folgende Optionen bei einem Arbeitgeberwechsel möglich (Voraussetzung: Unverfallbarkeit):
Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) hat ein Übertragungsabkommen für Direktversicherungen oder Versicherungen in einer Pensionskasse bei Arbeitgeberwechsel gegründet. Dieses Übertragungsabkommen der Lebensversicherer untereinander ermöglicht die Übertragung innerhalb der beiden Durchführungswege Direktversicherung und Pensionskasse und auch übergreifend. Die Abwicklung soll schneller, kostenneutral und ohne erneute Gesundheitsprüfung erfolgen können. Eine Liste der zum Übertragungsabkommen beigetretenen Versicherungsunternehmen ist unter www.gdv.de abrufbar.
- Arbeitnehmer nimmt seinen Vertrag mit, der neue Arbeitgeber tritt in die Versorgungszusage ein,
- Beitragsfreistellung des Vertrags oder
- Fortführung als Privatvertrag, dann fallen Steuern und Sozialversicherung an.
Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) hat ein Übertragungsabkommen für Direktversicherungen oder Versicherungen in einer Pensionskasse bei Arbeitgeberwechsel gegründet. Dieses Übertragungsabkommen der Lebensversicherer untereinander ermöglicht die Übertragung innerhalb der beiden Durchführungswege Direktversicherung und Pensionskasse und auch übergreifend. Die Abwicklung soll schneller, kostenneutral und ohne erneute Gesundheitsprüfung erfolgen können. Eine Liste der zum Übertragungsabkommen beigetretenen Versicherungsunternehmen ist unter www.gdv.de abrufbar.
