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Lohnsteuer
Lohnsteuer
Berechnungsgrundlage
Einkünfte aus nicht-selbständiger Arbeit werden mit einer Einkommensteuer belegt, die direkt beim Arbeitslohn erhoben wird. Diese Erhebungsform der Einkommensteuer wird Lohnsteuer genannt. Die gesetzliche Grundlage für die Lohnsteuer findet sich im Einkommensteuergesetz (EStG) und wird durch die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung sowie die Lohnsteuer-Richtlinien ergänzt.
Voraussetzung für die Lohnsteuer-Erhebung ist nach § 38 EStG, dass der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird und es sich um einen inländischen Arbeitgeber (Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland) oder einem ausländischen Entleiher, der die Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, handelt.
Die Lohnsteuer entsteht mit dem Zufluss des Arbeitslohns an den Arbeitnehmer. Dieser ist auch Schuldner der Lohnsteuer. Der Arbeitgeber zahlt die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung direkt vom Arbeitslohn an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt. Die Steuerpflicht zur Lohnsteuer ergibt sich für alle Arbeitnehmer mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (unbeschränkte Steuerpflicht) oder, wenn sie im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, im Inland als Arbeitnehmer entweder tätig sind oder ihre ausländische Tätigkeit im Inland verwertet wird (beschränkte Steuerpflicht).
Das Einkommensteuergesetz regelt auch die Pflichten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers hinsichtlich des Lohnsteuerabzugs. Demnach hat der Arbeitgeber
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seinem Arbeitgeber zu Beginn des Kalenderjahres bzw. vor Antritt eines Arbeitsverhältnisses eine Lohnsteuerkarte, die alle steuerrelevanten Angaben enthält, vorzulegen. Außerdem muss der Arbeitnehmer den Lohnsteuer-Abzug dulden. Bei Änderung der steuerrelevanten Angaben oder bei schuldhafter Verzögerung der Lohnsteuerkarten-Vorlage wird der unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer vom Arbeitgeber durch Anwendung der Lohnsteuertabelle nach Steuerklasse VI abgerechnet (§ 39c EStG).
Voraussetzung für die Lohnsteuer-Erhebung ist nach § 38 EStG, dass der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird und es sich um einen inländischen Arbeitgeber (Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland) oder einem ausländischen Entleiher, der die Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, handelt.
Die Lohnsteuer entsteht mit dem Zufluss des Arbeitslohns an den Arbeitnehmer. Dieser ist auch Schuldner der Lohnsteuer. Der Arbeitgeber zahlt die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung direkt vom Arbeitslohn an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt. Die Steuerpflicht zur Lohnsteuer ergibt sich für alle Arbeitnehmer mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (unbeschränkte Steuerpflicht) oder, wenn sie im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, im Inland als Arbeitnehmer entweder tätig sind oder ihre ausländische Tätigkeit im Inland verwertet wird (beschränkte Steuerpflicht).
Das Einkommensteuergesetz regelt auch die Pflichten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers hinsichtlich des Lohnsteuerabzugs. Demnach hat der Arbeitgeber
- die Durchführung und Kontrolle des ordnungsgemäßen Lohnsteuerabzugs und die Abführung an das Finanzamt sicherzustellen (Anmeldezeitraum ist der Kalendermonat),
- die Lohnsteueranmeldung zu Beginn des Arbeitsverhältnisses vorzunehmen,
- ein Lohnkonto zu führen,
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seinem Arbeitgeber zu Beginn des Kalenderjahres bzw. vor Antritt eines Arbeitsverhältnisses eine Lohnsteuerkarte, die alle steuerrelevanten Angaben enthält, vorzulegen. Außerdem muss der Arbeitnehmer den Lohnsteuer-Abzug dulden. Bei Änderung der steuerrelevanten Angaben oder bei schuldhafter Verzögerung der Lohnsteuerkarten-Vorlage wird der unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer vom Arbeitgeber durch Anwendung der Lohnsteuertabelle nach Steuerklasse VI abgerechnet (§ 39c EStG).
