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Verbraucherinformation - Ombudsmann

Grund zur Beschwerde – der Ombudsmann hilft

Beim Geld hört bekanntlich die Freundschaft auf. So wundert es auch nicht, wenn gelegent-lich die Beziehung zwischen Kunde und Finanzdienstleister Grund zur Beschwerde liefert. Sind die Fronten verhärtet und keine Einigung in Sicht, dann lohnt der Gang zum Ombudsmann.

Wann hilft der Ombudsmann
„Vertrauen ist der Anfang von Allem“ lautete der bekannte Slogan einer deutschen Bank. Dies gilt insbesondere bei Geldangelegenheiten. Hier ist Vertrauen ein wichtiger Bestandteil der Geschäftsbeziehung. Es liegt in der Natur der Sache, das diese Beziehung nicht immer reibungslos abläuft. Sei es die abgerechneten Gebühren bei der Bank oder die Regulierung eines Schadens bei der Versicherung, die Gründe für Ärger können vielfältig sein. Damit nicht jeder Streit zu einer juristischen Auseinandersetzung führt, gibt es den Ombudsmann. Er ist eine unabhängige Schlichtungsstelle und versucht zwischen beiden Parteien zu vermit-teln. Sein abschließendes Urteil ist bis zu einem Beschwerdewert von 5.000 EUR für das betroffene Unternehmen bindend. Darüber hinaus kann er Empfehlungen zur Streitschlichtung geben. Für den Kunden ist die Entscheidung des Ombudsmann nicht bindend. Ist er mit dem Schlichtungsspruch nicht einverstanden, so kann er sein Anliegen weiter mit juristischen Mitteln verfolgen. Für das betroffene Unternehmen ist dies nur bei einem Beschwerdewert über 5000 EUR möglich. In diesem Fall ist das Unternehmen nicht an die Entscheidung des Ombudsmann gebunden.

Wie hilft der Ombudsmann

Die Einschaltung des Ombudsmann ist an bestimmte Vorgaben geknüpft. So muss der zugrunde liegende Streit „verbrauchertypisch“ sein, d.h. der Ombudsmann wird nur für private Verbraucher, nicht aber für Gewerbetreibende, tätig. Zudem darf der zugrunde liegende Streit nicht bereits Bestandteil einer juristischen Auseinandersetzung sein und muss sich noch innerhalb der Verjährungsfrist befinden.
Weiterhin ist das Ombudsmann-Verfahren an bestimmte Grundsätze gebunden. So sind der Ombudsmann und seine Mitarbeiter zur Vertraulichkeit verpflichtet. Ein weiterer Grundsatz: Das Verfahren ist für den Kunden immer kostenlos, er muss nur seine eigenen Aufwendungen tragen. Zudem muss der Ombudsmann die Qualifikation für das Richteramt besitzen, er ist unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Für den Kunden ist das Ombudsmann-Verfahren darüber hinaus verjährungshemmend, d.h. laufende Verjährungsfristen werden für die Dauer des Verfahrens unterbrochen.

Adressen

Weitere Schlichtungs- und Beschwerdestellen