Steuerklassen

Finanzamt Steuerklassen


Die Steuerklasse wird auf der Lohnsteuerkarte jedes einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmers eingetragen. Die Steuerklassen dienen als Grundlage zur Berechnung der zu entrichtenden laufenden Steuer.

Uneingeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer erhalten ein Mal jährlich die Lohnsteuerkarte – meistens im Herbst – von Ihrer Gemeinde. Die Zuständigkeit der Gemeinde richtet sich nach dem Stichtag 20. September des Jahres, in dem der Arbeitnehmer mit seinem Hauptwohnsitz dort gemeldet ist. Letztmalig wird diese Vorgehensweise im Herbst 2010 erfolgen. Die Karton-Lohnsteuerkarte wird ab 2011 elektronisch durch ElsterLohn II ersetzt.

Die eingetragene Steuerklasse ergibt sich aus dem Familienstand des Arbeitnehmers. Daher sollte jeder Arbeitnehmer überprüfen, ob die bislang eingetragene Steuerklasse auch wirklich die günstigste ist.

Die Steuerklassenwahl erfolgt gemäß § 38b EStG nach einer festgelegten Steuerklasseneinteilung, die sich vor allem nach dem Familienstand richtet. Es gibt sechs Steuerklassen.

Steuerklasse Personenkreis
Steuerklasse I Ledige Verwitwete, Geschiedene oder Verheiratete, die dauernd getrennt leben oder deren Ehegatte im Ausland wohnt, und die die Voraussetzungen für die Steuerklasse III oder IV nicht erfüllen.
Steuerklasse II Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen der Steuerklasse I erfüllen und denen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht.
Steuerklasse III Verheiratete, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuer-pflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und a.) der Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht oder b.) der Ehegatte auf Antrag in die Steuerklasse V eingestuft wird. Verwitwete, wenn Sie und Ihr ver-storbener Ehegatte zum Zeitpunkt des Todes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und zu diesem Zeitpunkt nicht dauernd getrennt lebten, für das auf das Todesjahr folgende Kalenderjahr. Geschiedene,wenn a.) im Kalenderjahr der Eheauflösung beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt lebten und b.) der andere Ehegatte wieder geheiratet hat, von seinem neuen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte unbeschränkt einkommensteuer-pflichtig sind für das Kalenderjahr, in dem die Ehe geschieden wurde.
Steuerklasse IV Verheiratete,wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuer-pflichtig sind und nicht dauernd ge-trennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers gleichfalls Arbeitslohn bezieht.
Steuerklasse V Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen nach Steuerklasse IV erfüllen, wenn der eine Ehegatte auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse III eingestuft wird<
Steuerklasse VI Arbeitnehmer mit einem zweiten oder weiterenDienstverhältnis, d.h. es wird von mehreren Arbeitgebern ein Arbeitslohn nebeneinander bezogen.

Insbesondere bei Ehegatten richtet sich die Steuerklassenkombination nach den persönlichen Einkommensverhältnissen. Die Wahl der Steuerklassenkombination hat keinen Einfluss auf die letztendlich fällige Jahressteuer. Arbeitnehmer können einen Wechsel der Steuerklasse im Laufe des Jahres bis zum 30.11. bei der zuständigen Gemeinde beantragen.

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