Was ist sonst noch wichtig

Erwerbsminderungsrente – Was ist sonst noch wichtig

Antragstellung

Die Erwerbsminderungsrente muss beim zuständigen Rententräger beantragt werden. Nach Ablauf von sechs Monaten, also mit Beginn des siebten Monats nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit, wird die Rente erstmalig bezahlt. Innerhalb dieses Zeitraums muss der Antrag gestellt werden, um rechtzeitig eine Rente zu erhalten. Wird der Antrag erst nach dieser Zeit gestellt, so gilt der Monat der Antragstellung als Rentenbeginn. Die Erwerbsminderungsrente kann formlos gestellt werden, die erforderlichen Formulare werden dann nachgereicht.
Nach Antragseingang werden zunächst die versicherungsrechtlichen Anforderungen geprüft. Gelten diese als erfüllt, werden die medizinischen Voraussetzungen anhand ärztlicher Gutachten überprüft. Sind alle Anforderungen erfüllt, wird die Rente für einen Zeitraum von drei Jahren bewilligt. Nach Ablauf dieser Zeit und einer weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit muss die Fortsetzung der Rente erneut beantragt werden.

Steuern und Versicherung

Die Leistungen aus der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente unterliegen, analog zur Altersrente, dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Das bedeutet, die Rente ist grundsätzlich steuerpflichtiges Einkommen. Bis zum Jahr 2040 wird der steuerpflichtige Anteil schrittweise angehoben, bis er dann zu 100 Prozent besteuert wird. Derzeit liegt der steuerpflichtige Anteil der Rente bei 60 Prozent.
Die Bezieher einer gesetzlichen Rente, inklusive der Erwerbsminderungsrente, sind in der Kranken– und Pflegeversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert. Voraussetzung ist jedoch die Erfüllung bestimmter Anforderung an eine Vorversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt auch eine Befreiung von der Versicherungspflicht in Betracht (z. B. aufgrund einer privaten Krankenversicherung). In jedem Fall müssen Bezieher einer Erwerbsminderungsrente auch Beiträge für ihre Krankenversicherung aufwenden.

Selbstständige und Freiberufler

Selbstständige und Freiberufler unterliegen in de Regel nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Für sie kommt deshalb nur eine Erwerbsminderungsrente in Betracht, wenn sie als freiwilliges Mitglied die erforderlichen Pflichtbeiträge bezahlt haben.
.