Gesetzliche Regelung

Erwerbsminderungsrente – Gesetzliche Regelung

Erwerbsminderungsrente – Gesetzliche Regelung

Krankheiten treffen Menschen in der Regel genau dann, wenn diese am wenigsten damit rechnen. Rund 160.000 Menschen können in Deutschland jährlich ihren Beruf aufgrund körperlicher Einschränkungen bereits vor ihrem Rentenalter nicht mehr oder lediglich in eingeschränktem Umfang ausüben (Quelle: Neueingänge an Rentenversicherungsanträgen bei den deutschen Rentenversicherungsgesellschaften).

Durch verpflichtende Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung erwerben abhängig beschäftigte Arbeitnehmer in der Bundesrepublik einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente im Falle körperlicher Einschränkungen hinsichtlich ihres bisher ausgeübten Berufes.

Diese Rentenzahlungen variieren in Abhängigkeit zahlreicher Faktoren wie bereits geleisteter Mitgliedszahlungen, Alter des Pflichtversicherten, Grad der Einschränkung, etc. und garantieren im Regelfall einen Basisschutz zur finanziellen Absicherung.

Mit Hilfe der folgenden Ausführungen soll ihnen ein umfassender Überblick über Leistungen, Voraussetzungen, Hintergründe und Lücken der Erwerbsminderungsrente verschafft werden.
Ermittlung der Leistungsfähigkeit

Treten Leistungseinschränkungen auf, die nicht durch Reha-Maßnahmen oder sonstige Therapien egalisiert werden können, ist die Ermittlung der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Beschäftigten im Hinblick auf in Zukunft zu erbringende Wochenarbeitsstunden zu prüfen. Ärzte der gesetzlichen Rentenversicherung werden in diesem Fall damit beauftragt, Feststellungen nicht nur hinsichtlich des bisher ausgeübten Berufes des Beschäftigten, sondern auch im Hinblick auf vergleichbare Tätigkeiten des Arbeitsmarktes zu treffen. Bei der Einschätzung der Erwerbsfähigkeit wird grundsätzlich von einer regulären 5-Tage-Woche ausgegangen.

Die Art der gewährten Erwerbsminderungsrente ist im Wesentlichen abhängig vom verbleibenden Stundenpensum, welches der betroffene Arbeitnehmer zu leisten in der Lage ist. Dieses wird nicht hinsichtlich des bisher ausgeübten Berufes, sondern in Bezug auf die allgemeine Beschäftigungsfähigkeit am Arbeitsmarkt festgestellt.

Leistungsfähigkeit Anspruch
   
Mindestens 6 Stunden Kein Rentenanspruch
Drei Stunden aber unter 6 Stunden Halbe Erwerbsminderungsrente
Weniger als 3 Stunden Volle Erwerbsminderungsrente

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