Leistungen

Leistungen der Berufsgenossenschaften


Ihren Aufgaben im Bereich Rehabilitation und Entschädigung kommen Berufsgenossenschaften durch die Gewährung einzelner Leistungen nach. Zu unterscheiden sind hierbei medizinische, soziale und berufliche Wiedereingliederungsleistungen von Geldleistungen. Zu den Wiedereingliederungsleistungen zählen insbesondere die Heilbehandlungen, Fortbildungen, Umschulungen, Unterstützungen zur Arbeitsplatzerhaltung oder Arbeitsplatzfindung, während zu den Geldleistungen das Verletztengeld, das Übergangsgeld, das Pflegegeld, Rentenzahlungen und Entschädigungszahlungen an Hinterbliebene zu rechnen sind.

Verletztengeld

Die Zahlung von Verletztengeld wird während der medizinischen Rehabilitation geleistet und setzt dann ein, wenn keine Lohnfortzahlung mehr erbracht wird. Die Höhe des Verletztengeldes beträgt 80 Prozent des Regelentgelts, es überschreitet dabei aber nie die Höhe des regelmäßigen Nettogehaltes vor dem Unfall.

Übergangsgeld

Übergangsgeld wird gezahlt, während der Verletzte an einer berufsfördernden Maßnahme teilnimmt. Die Höhe des Übergangsgeldes ist dabei geringer als die des Verletztengeldes. In der Regel beträgt es 68 Prozent des davor ausbezahlten Verletztengeldes. Die Höhe kann aber steigen, wenn der Verletzte pflegebedürftig ist oder Kinder zu versorgen hat.

Pflegegeld

Pflegegeld wird nur dann geleistet, wenn aus dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit eine Pflegebedürftigkeit resultiert. Wie hoch das Pflegegeld ausfällt, ist abhängig vom gesundheitlichen Zustand des Versicherten und wird individuell ermittelt.

Rente

Sollten alle erbrachten Rehabilitationsbemühungen gescheitert sein, können Berufsgenossenschaften auch eine Rente zahlen. Dieses ist allerdings nur dann möglich, wenn die Erwerbsfähigkeit dauerhaft gemindert bleibt. Dabei wird eine teilweise Erwerbsminderung anerkannt, insofern sie mindestens 20 Prozent beträgt. Wie hoch die Rente ausfällt, ist u. a. zum einen davon abhängig, wie stark die vorliegende Erwerbsminderung ausgeprägt ist. Zum anderen spielt bei der Berechnung auch der Jahresarbeitsverdienst eine Rolle, der vor der Erwerbsminderung erzielt wurde.Berufsgenossenschaften unterscheiden dabei zwischen Voll-und Teilrenten.

Geldleistungen an Hinterbliebene

Sollte der Versicherte infolge der Berufskrankheit/des Berufsunfalls versterben, können Hinterbliebene unter Umständen Rentenzahlungen von den Berufsgenossenschaften gewährt bekommen. Dieses gilt für Kinder, Ehepartner und eingetragene Lebenspartner. Die Höhe dieser Hinterbliebenenrenten, die teilweise nur zeitlich begrenzt geleistet werden, ist u. a. von dem Jahresarbeitsverdienst des Verstorbenen, dem Alter, der Erwerbsfähigkeit oder dem Ausbildungsstatus, dem Einkommen und den familiären Verhältnissen des Hinterbliebenen und anderen Faktoren abhängig. Hinzu kommt, dass Hinterbliebene von den Berufsgenossenschaften finanzielle Unterstützung bei der Überführung des Verstorbenen sowie Sterbegeld erhalten können.
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